In vielen Mehrfamilienhäusern
Diese Prüfungen gehören zur Grundausstattung fast jeder Objektakte, sobald die genannte Technik im Haus ist.
| Anlage | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Legionellen-Untersuchung Haus mit vermieteten Wohnungen, Duschen und zentraler Warmwasserbereitung über 400 l oder mehr als 3 l in einer Leitung. Nicht im Ein- oder Zweifamilienhaus. | Alle 3 Jahre, bei öffentlicher Tätigkeit jährlich | TrinkwV § 31 |
| Feuerstättenschau und Kehrung Bei Feuerstätten und Abgasanlagen im Haus. Maßgeblich ist der Feuerstättenbescheid. | Schau zweimal in 7 Jahren, Kehrung nach Bescheid | SchfHwG, KÜO |
| Abgasmessung der Heizung Bei Feuerungsanlagen ab 4 kW, mit Ausnahmen, etwa für Kaminöfen. | Jedes 2. oder 3. Kalenderjahr je nach Alter | 1. BImSchV § 15 |
| Rauchwarnmelder (NRW) Wohnungen in NRW. Den Einbau trägt der Eigentümer, die Wartung meist der Mieter, sofern der Eigentümer sie nicht übernimmt. | Wartung jährlich | DIN 14676-1; Pflicht: BauO NRW § 47 Abs. 2 |
| Gasleitungen im Gebäude Bei Gasleitungen im Haus. Verantwortlich ist der Anschlussnehmer, in der Regel der Eigentümer. | Gebrauchsfähigkeitsprüfung alle 12 Jahre nach TRGI 2018 | DVGW-TRGI 2018 |
| Rückstauverschlüsse Wenn das Haus einen Rückstauverschluss hat. | Wartung halbjährlich | Herstellerangaben; DIN 1986-3:2024-05 nicht eingesehen |
| Systemtrenner und Rückflussverhinderer Wenn die Trinkwasserinstallation solche Sicherungen hat, zum Beispiel an der Heizungsbefüllung. | Inspektion halbjährlich, Wartung jährlich | DIN EN 806-5, DIN EN 1717 |
Wenn die Anlage im Objekt steht
Hier entscheidet die Bestandsaufnahme: Was im Gebäude nicht vorhanden ist, fällt weg.
| Anlage | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Aufzüge Nach dem Wortlaut der BetrSichV auch für Vermieter und WEG von Wohngebäuden. Die Prüfung macht eine zugelassene Überwachungsstelle, die Wartung ersetzt sie nicht. | Hauptprüfung alle 2 Jahre, Zwischenprüfung dazwischen | BetrSichV Anhang 2 |
| Kraftbetätigte Tore und Türen Zum Beispiel das Tiefgaragentor. Im Wohnobjekt gilt die ASR A1.7 nicht unmittelbar, maßgeblich sind Hersteller und Verkehrssicherungspflicht. | Regelmäßig, die ASR empfiehlt jährlich | ArbStättV, ASR A1.7 |
| Spielplatzgeräte Spielplatz auf dem Grundstück. Die Pflicht folgt aus der Verkehrssicherungspflicht. | Hauptinspektion jährlich, operative Inspektion alle 1 bis 3 Monate | DIN EN 1176-7 |
| Feststellanlagen an Brandschutztüren Türen, die über eine Feststellanlage offen stehen, etwa im Treppenhaus oder zur Tiefgarage. | Wartung jährlich, Betreiberprüfung monatlich | DIN 14677, DIBt-Zulassung |
| Brandschutztüren und -tore Brandschutztechnisch erforderliche Türen und Tore, in NRW auch in Wohngebäuden. | Regelmäßig nach Zulassung, Hersteller meist jährlich | BauO NRW § 3, Zulassung bzw. Hersteller |
| Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) Auch der Rauchabzug im Treppenraum eines Wohngebäudes. Dort richtet sich die Wartung nach den Herstellerangaben, im Regelfall jährlich. | Wartung jährlich | Herstellerangabe, DIN 18232-2/-5 |
| Heizöltanks Prüfpflicht je nach Größe, Lage und Standort des Tanks. | Alle 5 Jahre: oberirdisch über 10 m³ (Schutzgebiet über 1 m³), unterirdisch immer (im Schutzgebiet alle 30 Monate) | AwSV § 46 |
| Abwasserhebeanlagen Hebeanlage im Keller. Im Mehrfamilienhaus sieht die Norm eine halbjährliche Wartung vor. | Wartung alle 3 bis 12 Monate je nach Gebäude | DIN EN 12056-4 |
| Druckerhöhungsanlagen Typisch für größere Mehrfamilienhäuser und Hochhäuser. | Inspektion jährlich, Wartung nach Hersteller | DIN EN 806-5 |
| Klimaanlagen und Wärmepumpen (F-Gase) Wärmepumpe oder Klimagerät ab der Füllmengen-Schwelle. Die Ausnahme für hermetisch geschlossene Geräte gilt nur mit Kennzeichnung, natürliche Kältemittel wie Propan fallen nicht darunter. | Ab 5 t CO₂-Äquivalent, je nach Menge alle 3 bis 12 Monate | EU-Verordnung 2024/573 |
| Photovoltaikanlagen Für Unternehmen als Betreiber gilt die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3. Für private Betreiber ist sie eine Empfehlung, die Verkehrssicherungspflicht bleibt. | Alle 4 Jahre durch Elektrofachkraft | DGUV Information 203-080 |
| Blitzschutzanlagen Nicht jedes Wohnhaus braucht eine. Pflicht besteht, wo Baurecht, Auflage oder Versicherer sie fordern. | Sichtprüfung alle 1 bis 2 Jahre, umfassende Prüfung alle 2 bis 4 Jahre (Richtwert) | DIN EN 62305-3:2011-10 Anhang E |
| Sicherheitsbeleuchtung In normalen Wohngebäuden in der Regel nicht vorgeschrieben, wohl aber etwa in Hochhäusern und geschlossenen Großgaragen. | Funktionsprüfung monatlich, Dauertest jährlich | DIN EN 50172 |
| Lüftungsanlagen (VDI 6022) Vor allem vermietete Gewerbeflächen. Ob Vermieter oder Mieter zuständig ist, regelt der Mietvertrag. | Hygieneinspektion alle 3 Jahre, mit Befeuchtung alle 2 | ArbStättV § 4 Abs. 3, VDI 6022 Blatt 1 |
Im eigenen Betrieb der Verwaltung
Sobald die Verwaltung Beschäftigte hat, treffen sie diese Pflichten als Arbeitgeberin, zum Beispiel für das Büro und den Hausmeisterdienst.
| Anlage | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Feuerlöscher Büro und Hausmeister-Werkstatt. Im reinen Wohngebäude in NRW verlangt das Bauordnungsrecht in der Regel keine, Pflichten können aber aus Baugenehmigung oder Vertrag folgen. | Instandhaltung alle 2 Jahre | ArbStättV, ASR A2.2 |
| Ortsfeste Elektroanlagen Eigene Büroräume. Für vermietete Wohnungen gibt es keine gesetzliche Prüfung alle 4 Jahre, für Gemeinschaftsflächen bleibt die Verkehrssicherungspflicht. | Alle 4 Jahre | DGUV Vorschrift 3 |
| Ortsveränderliche Elektrogeräte Bürogeräte und Werkzeug der Beschäftigten. | Richtwert 6 Monate (Baustelle 3), im Büro bis 2 Jahre bei Fehlerquote unter 2 % | DGUV Vorschrift 3 |
| Leitern und Tritte Leitern von Hausmeisterdienst und Verwaltung. | Nach Gefährdungsbeurteilung, DGUV empfiehlt mindestens jährlich | BetrSichV, TRBS 2121-2 |
Wer ist zuständig: Eigentümer, Gemeinschaft oder Verwaltung?
- Mietshaus: Die Pflichten treffen in der Regel den Eigentümer oder Vermieter als Betreiber. Welche Aufgaben die Verwaltung übernimmt, steht im Verwaltervertrag.
- Wohnungseigentum: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 18 Abs. 1 WEG). Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind (§ 27 Abs. 1 WEG). Die Eigentümer können das per Beschluss einschränken oder erweitern (§ 27 Abs. 2 WEG).
- Im Alltag: Legen Sie je Objekt schriftlich fest, wer welche Prüfung beauftragt und wer den Bericht aufbewahrt. Wie die Haftung im Einzelfall verteilt ist, klärt eine Rechtsberatung.
Häufige Irrtümer in der Verwaltung
- Aufzüge: Wartungsvertrag mit dem Aufzugsbauer wird mit der Prüfung durch die ZÜS verwechselt – Wartung ersetzt die Prüfung nicht.
- Kraftbetätigte Tore und Türen: WEG und Hausverwaltungen halten Tiefgaragentore für prüffrei, weil die ASR „nur für Arbeitsstätten“ gilt – im Schadensfall kann eine regelmäßige sachkundige Prüfung trotzdem erwartet werden.
- Ortsfeste Elektroanlagen: Vermieter glauben, die DGUV V3 schreibe ihnen eine Prüfung der Mietwohnungen alle 4 Jahre vor – das ist nicht der Fall; sie gilt für Unternehmer und ihre Betriebsstätten.
- Gasleitungen im Gebäude: Vermieter verlassen sich auf die Schornsteinfeger-Überprüfung der Gastherme – diese umfasst nicht die Dichtheit der Leitungsanlage.
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA): Die Rauchabzugsanlage im Treppenhaus von Wohngebäuden wird gar nicht gewartet, weil es nicht unter die PrüfVO NRW fällt. Die Instandhaltungspflicht nach § 3 BauO NRW gilt für alle Gebäude.
- Rauchwarnmelder (NRW): Bundesweite Ratgeber sagen, die Wartung liege 'grundsätzlich beim Eigentümer'. In NRW liegt die Betriebsbereitschaft gesetzlich beim unmittelbaren Besitzer (meist Mieter), sofern der Eigentümer sie nicht übernimmt.
Warum Listen ab mehreren Objekten nicht mehr reichen
Jedes Objekt hat andere Anlagen, und jede Anlage hat ihr eigenes Datum. Der nächste Termin hängt oft an der letzten Prüfung, an der Inbetriebnahme oder am Bescheid des Schornsteinfegers. Wird eine Prüfung später gemacht, kann sich der Folgetermin verschieben, und eine Excel-Liste merkt davon nichts.
In Fristara laden Sie Ihre Objektliste als Excel- oder CSV-Datei hoch und haken je Gebäude an, was dort steht. Fristara erinnert per E-Mail und rechnet nach jeder eingetragenen Prüfung weiter, der Bericht liegt an der Anlage. Fragen Eigentümer oder Versicherung nach, erzeugen Sie den Prüfnachweis als PDF.
Quellen
Die Quellen zu den einzelnen Fristen stehen auf der jeweiligen Anlagenseite. Angaben zum Bauordnungsrecht beziehen sich auf NRW, in anderen Bundesländern kann es abweichen. Stand: November 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.