Feuerstättenschau und Kehrung

Pflichtige Begehung aller Feuerungs- und Abgasanlagen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie die im Feuerstättenbescheid festgelegten Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten.

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Prüffristen

PrüfungFristWer prüft
Feuerstättenschau
SchfHwG § 14 Abs. 1; Bestellungszeit 7 Jahre nach SchfHwG § 10Gesetz oder Verordnung
Zweimal in 7 Jahren (zweimal während der Bestellungszeit des Bezirksschornsteinfegers); frühestens 3 Jahre, in der Regel spätestens 5 Jahre nach der letzten Schaubevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (persönlich)
Feuerstättenbescheid (Festsetzung der Arbeiten und Fristen)
SchfHwG § 14aGesetz oder Verordnung
Nach jeder Feuerstättenschau bzw. bei Änderung der Anlagebevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
Kehrung Feuerstätte feste Brennstoffe, ganzjährig regelmäßig benutzt
KÜO § 1 Abs. 4 mit Anlage 1 Nr. 1.1Gesetz oder Verordnung
4-mal pro Kalenderjahr (Termine laut Feuerstättenbescheid)Schornsteinfeger (frei wählbarer Betrieb, außer hoheitliche Aufgaben)
Kehrung Feuerstätte feste Brennstoffe, regelmäßig in der Heizperiode benutzt
KÜO Anlage 1 Nr. 1.2Gesetz oder Verordnung
3-mal pro Kalenderjahr (Termine laut Feuerstättenbescheid)Schornsteinfeger
Kehrung Pelletfeuerstätte bzw. nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feststofffeuerstätte
KÜO Anlage 1 Nr. 1.3 und 1.5Gesetz oder Verordnung
2-mal pro Kalenderjahr (Termine laut Feuerstättenbescheid)Schornsteinfeger
Kehrung gelegentlich benutzte Feuerstätte fester Brennstoffe (z. B. Kaminofen gelegentlich)
KÜO Anlage 1 Nr. 1.7Gesetz oder Verordnung
1-mal pro KalenderjahrSchornsteinfeger
Überprüfung Ölfeuerstätte nach § 15 1. BImSchV (Standard)
KÜO Anlage 1 Nr. 2.6Gesetz oder Verordnung
JährlichSchornsteinfeger
Überprüfung Ölfeuerstätte mit schwefelarmem Heizöl, Brennwert an Überdruck-Abgasanlage oder raumluftunabhängig
KÜO Anlage 1 Nr. 2.8 und 2.10Gesetz oder Verordnung
Alle 2 Jahre (mit selbstkalibrierender Verbrennungsregelung alle 3 Jahre)Schornsteinfeger
Überprüfung Gasfeuerstätte raumluftabhängig
KÜO Anlage 1 Nr. 3.1Gesetz oder Verordnung
JährlichSchornsteinfeger
Überprüfung Gasfeuerstätte raumluftunabhängig bzw. Brennwert an Überdruck-Abgasanlage
KÜO Anlage 1 Nr. 3.2, 3.3 und 3.5Gesetz oder Verordnung
Alle 2 Jahre (mit selbstkalibrierender Verbrennungsregelung alle 3 Jahre)Schornsteinfeger
Nachweis über durchgeführte Arbeiten (Formblatt) an den Bezirksschornsteinfeger, wenn ein anderer Betrieb die Arbeiten erledigt hat
SchfHwG § 4 Abs. 1 und 2Gesetz oder Verordnung
Innerhalb von 14 Tagen nach Erledigung der Arbeiten absenden; muss spätestens 14 Tage nach Ablauf der Frist im Feuerstättenbescheid beim Bezirksschornsteinfeger vorliegenEigentümer muss Nachweis einreichen

Wen das betrifft

  • Eigentümer von Grundstücken und Räumen mit kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen (Feuerstätten, Abgasanlagen, notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen) – privat wie gewerblich, also auch Vermieter und WEG. Mieter sind nicht Adressat, müssen aber Zutritt ermöglichen.

Wenn die Frist verpasst wird

  • Ordnungswidrigkeit nach SchfHwG § 24: z. B. Arbeiten nicht fristgerecht veranlasst (Abs. 1 Nr. 1), Zutritt verweigert (Nr. 3) oder Formblatt/Nachweis nicht fristgerecht abgesendet (Nr. 4) – jeweils Geldbuße bis 5.000 €. Geht der Nachweis nicht rechtzeitig ein, meldet der Bezirksschornsteinfeger dies der Behörde; diese erlässt einen Zweitbescheid und droht die Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers an (SchfHwG § 25).

Häufige Irrtümer

  • Eigentümer lassen Arbeiten von einem frei gewählten Schornsteinfeger erledigen, reichen aber das Formblatt nicht fristgerecht beim Bezirksschornsteinfeger ein.
  • Gelegentlich genutzte Kaminöfen in Mietwohnungen werden der Verwaltung nicht gemeldet und fehlen im Feuerstättenbescheid.
  • Feuerstättenschau, Kehrung und Abgasmessung werden verwechselt – es sind unterschiedliche Pflichten mit unterschiedlichen Fristen.

Quellen

  1. SchfHwG § 14, gesetze-im-internet.de
  2. SchfHwG § 24, gesetze-im-internet.de
  3. KÜO Anlage 1, gesetze-im-internet.de
  4. KÜO, gesetze-im-internet.de
  5. SchfHwG § 4, gesetze-im-internet.de
  6. SchfHwG § 25, gesetze-im-internet.de

Stand der Recherche: Oktober 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.