Prüffristen
| Prüfung | Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Feuerstättenschau SchfHwG § 14 Abs. 1; Bestellungszeit 7 Jahre nach SchfHwG § 10Gesetz oder Verordnung | Zweimal in 7 Jahren (zweimal während der Bestellungszeit des Bezirksschornsteinfegers); frühestens 3 Jahre, in der Regel spätestens 5 Jahre nach der letzten Schau | bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (persönlich) |
| Feuerstättenbescheid (Festsetzung der Arbeiten und Fristen) SchfHwG § 14aGesetz oder Verordnung | Nach jeder Feuerstättenschau bzw. bei Änderung der Anlage | bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger |
| Kehrung Feuerstätte feste Brennstoffe, ganzjährig regelmäßig benutzt KÜO § 1 Abs. 4 mit Anlage 1 Nr. 1.1Gesetz oder Verordnung | 4-mal pro Kalenderjahr (Termine laut Feuerstättenbescheid) | Schornsteinfeger (frei wählbarer Betrieb, außer hoheitliche Aufgaben) |
| Kehrung Feuerstätte feste Brennstoffe, regelmäßig in der Heizperiode benutzt KÜO Anlage 1 Nr. 1.2Gesetz oder Verordnung | 3-mal pro Kalenderjahr (Termine laut Feuerstättenbescheid) | Schornsteinfeger |
| Kehrung Pelletfeuerstätte bzw. nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feststofffeuerstätte KÜO Anlage 1 Nr. 1.3 und 1.5Gesetz oder Verordnung | 2-mal pro Kalenderjahr (Termine laut Feuerstättenbescheid) | Schornsteinfeger |
| Kehrung gelegentlich benutzte Feuerstätte fester Brennstoffe (z. B. Kaminofen gelegentlich) KÜO Anlage 1 Nr. 1.7Gesetz oder Verordnung | 1-mal pro Kalenderjahr | Schornsteinfeger |
| Überprüfung Ölfeuerstätte nach § 15 1. BImSchV (Standard) KÜO Anlage 1 Nr. 2.6Gesetz oder Verordnung | Jährlich | Schornsteinfeger |
| Überprüfung Ölfeuerstätte mit schwefelarmem Heizöl, Brennwert an Überdruck-Abgasanlage oder raumluftunabhängig KÜO Anlage 1 Nr. 2.8 und 2.10Gesetz oder Verordnung | Alle 2 Jahre (mit selbstkalibrierender Verbrennungsregelung alle 3 Jahre) | Schornsteinfeger |
| Überprüfung Gasfeuerstätte raumluftabhängig KÜO Anlage 1 Nr. 3.1Gesetz oder Verordnung | Jährlich | Schornsteinfeger |
| Überprüfung Gasfeuerstätte raumluftunabhängig bzw. Brennwert an Überdruck-Abgasanlage KÜO Anlage 1 Nr. 3.2, 3.3 und 3.5Gesetz oder Verordnung | Alle 2 Jahre (mit selbstkalibrierender Verbrennungsregelung alle 3 Jahre) | Schornsteinfeger |
| Nachweis über durchgeführte Arbeiten (Formblatt) an den Bezirksschornsteinfeger, wenn ein anderer Betrieb die Arbeiten erledigt hat SchfHwG § 4 Abs. 1 und 2Gesetz oder Verordnung | Innerhalb von 14 Tagen nach Erledigung der Arbeiten absenden; muss spätestens 14 Tage nach Ablauf der Frist im Feuerstättenbescheid beim Bezirksschornsteinfeger vorliegen | Eigentümer muss Nachweis einreichen |
Wen das betrifft
- Eigentümer von Grundstücken und Räumen mit kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen (Feuerstätten, Abgasanlagen, notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen) – privat wie gewerblich, also auch Vermieter und WEG. Mieter sind nicht Adressat, müssen aber Zutritt ermöglichen.
Wenn die Frist verpasst wird
- Ordnungswidrigkeit nach SchfHwG § 24: z. B. Arbeiten nicht fristgerecht veranlasst (Abs. 1 Nr. 1), Zutritt verweigert (Nr. 3) oder Formblatt/Nachweis nicht fristgerecht abgesendet (Nr. 4) – jeweils Geldbuße bis 5.000 €. Geht der Nachweis nicht rechtzeitig ein, meldet der Bezirksschornsteinfeger dies der Behörde; diese erlässt einen Zweitbescheid und droht die Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers an (SchfHwG § 25).
Häufige Irrtümer
- Eigentümer lassen Arbeiten von einem frei gewählten Schornsteinfeger erledigen, reichen aber das Formblatt nicht fristgerecht beim Bezirksschornsteinfeger ein.
- Gelegentlich genutzte Kaminöfen in Mietwohnungen werden der Verwaltung nicht gemeldet und fehlen im Feuerstättenbescheid.
- Feuerstättenschau, Kehrung und Abgasmessung werden verwechselt – es sind unterschiedliche Pflichten mit unterschiedlichen Fristen.
Quellen
- SchfHwG § 14, gesetze-im-internet.de
- SchfHwG § 24, gesetze-im-internet.de
- KÜO Anlage 1, gesetze-im-internet.de
- KÜO, gesetze-im-internet.de
- SchfHwG § 4, gesetze-im-internet.de
- SchfHwG § 25, gesetze-im-internet.de
Stand der Recherche: Oktober 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.