Abgasmessung der Heizung

Messtechnische Überwachung von Öl-, Gas- und Festbrennstoff-Feuerungsanlagen auf Abgasverluste und Emissionsgrenzwerte durch den Schornsteinfeger.

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Prüffristen

PrüfungFristWer prüft
Erstmessung nach Errichtung oder wesentlicher Änderung
1. BImSchV § 14 Abs. 2 (Ausnahmen § 14 Abs. 3)Gesetz oder Verordnung
Innerhalb von 4 Wochen nach InbetriebnahmeSchornsteinfegerin/Schornsteinfeger
Wiederkehrende Messung Öl-/Gasfeuerung, Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung 12 Jahre oder weniger zurück
1. BImSchV § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1Gesetz oder Verordnung
Einmal in jedem dritten KalenderjahrSchornsteinfegerin/Schornsteinfeger
Wiederkehrende Messung Öl-/Gasfeuerung, älter als 12 Jahre
1. BImSchV § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2Gesetz oder Verordnung
Einmal in jedem zweiten KalenderjahrSchornsteinfegerin/Schornsteinfeger
Wiederkehrende Messung Öl-/Gasfeuerung mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Verbrennungsregelung
1. BImSchV § 15 Abs. 3 Satz 2Gesetz oder Verordnung
Einmal in jedem fünften KalenderjahrSchornsteinfegerin/Schornsteinfeger
Wiederkehrende Messung Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe ab 4 kW (keine Einzelraumfeuerung)
1. BImSchV § 15 Abs. 1Gesetz oder Verordnung
Einmal in jedem zweiten KalenderjahrSchornsteinfegerin/Schornsteinfeger
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Kaminofen): Überprüfung Brennstoff/Betrieb
1. BImSchV § 15 Abs. 2Gesetz oder Verordnung
Im Rahmen der Feuerstättenschaubevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

Wen das betrifft

  • Betreiber kleiner und mittlerer Feuerungsanlagen ab 4 kW Nennwärmeleistung – Eigentümer, Vermieter, WEG, Gewerbe gleichermaßen. Keine wiederkehrende Messung u. a. für Einzelraumfeuerungsanlagen (z. B. Kaminöfen; dort Überprüfung bei der Feuerstättenschau), für vor 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluss sowie für Anlagen bis 11 kW, die nur der Warmwasserbereitung dienen. Bei Brennwertgeräten entfällt die Abgasverlustmessung; die Überprüfung nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (u. a. CO-Messung) bleibt.

Wenn die Frist verpasst wird

  • Wer die vorgeschriebenen Messungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, handelt ordnungswidrig (1. BImSchV § 24 Nr. 8 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG); Höchstbetrag nach § 62 Abs. 4 BImSchG: 50.000 €. Werden Grenzwerte nicht eingehalten, ist eine Wiederholungsmessung nötig; bei fortdauernder Überschreitung kann die Behörde Maßnahmen anordnen.

Häufige Irrtümer

  • Gleichsetzung von Abgasmessung (1. BImSchV) und Feuerstättenschau (SchfHwG) – unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Fristen.
  • Das Alter der Anlage (12-Jahres-Grenze) wird bei der Fristplanung übersehen; nach 12 Jahren verkürzt sich der Rhythmus auf jedes zweite Kalenderjahr.
  • Bei Brennwertgeräten wird angenommen, der Schornsteinfeger komme gar nicht mehr – die Überprüfung nach Kehr- und Überprüfungsordnung bleibt Pflicht.

Quellen

  1. 1. BImSchV § 14, gesetze-im-internet.de
  2. 1. BImSchV § 15, gesetze-im-internet.de
  3. BIMSCHG § 62, gesetze-im-internet.de
  4. 1. BImSchV § 24, gesetze-im-internet.de
  5. KÜO Anlage 1, gesetze-im-internet.de

Stand der Recherche: Oktober 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.