Prüffristen
| Prüfung | Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Erstmessung nach Errichtung oder wesentlicher Änderung 1. BImSchV § 14 Abs. 2 (Ausnahmen § 14 Abs. 3)Gesetz oder Verordnung | Innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme | Schornsteinfegerin/Schornsteinfeger |
| Wiederkehrende Messung Öl-/Gasfeuerung, Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung 12 Jahre oder weniger zurück 1. BImSchV § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1Gesetz oder Verordnung | Einmal in jedem dritten Kalenderjahr | Schornsteinfegerin/Schornsteinfeger |
| Wiederkehrende Messung Öl-/Gasfeuerung, älter als 12 Jahre 1. BImSchV § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2Gesetz oder Verordnung | Einmal in jedem zweiten Kalenderjahr | Schornsteinfegerin/Schornsteinfeger |
| Wiederkehrende Messung Öl-/Gasfeuerung mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Verbrennungsregelung 1. BImSchV § 15 Abs. 3 Satz 2Gesetz oder Verordnung | Einmal in jedem fünften Kalenderjahr | Schornsteinfegerin/Schornsteinfeger |
| Wiederkehrende Messung Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe ab 4 kW (keine Einzelraumfeuerung) 1. BImSchV § 15 Abs. 1Gesetz oder Verordnung | Einmal in jedem zweiten Kalenderjahr | Schornsteinfegerin/Schornsteinfeger |
| Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Kaminofen): Überprüfung Brennstoff/Betrieb 1. BImSchV § 15 Abs. 2Gesetz oder Verordnung | Im Rahmen der Feuerstättenschau | bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger |
Wen das betrifft
- Betreiber kleiner und mittlerer Feuerungsanlagen ab 4 kW Nennwärmeleistung – Eigentümer, Vermieter, WEG, Gewerbe gleichermaßen. Keine wiederkehrende Messung u. a. für Einzelraumfeuerungsanlagen (z. B. Kaminöfen; dort Überprüfung bei der Feuerstättenschau), für vor 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluss sowie für Anlagen bis 11 kW, die nur der Warmwasserbereitung dienen. Bei Brennwertgeräten entfällt die Abgasverlustmessung; die Überprüfung nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (u. a. CO-Messung) bleibt.
Wenn die Frist verpasst wird
- Wer die vorgeschriebenen Messungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, handelt ordnungswidrig (1. BImSchV § 24 Nr. 8 i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG); Höchstbetrag nach § 62 Abs. 4 BImSchG: 50.000 €. Werden Grenzwerte nicht eingehalten, ist eine Wiederholungsmessung nötig; bei fortdauernder Überschreitung kann die Behörde Maßnahmen anordnen.
Häufige Irrtümer
- Gleichsetzung von Abgasmessung (1. BImSchV) und Feuerstättenschau (SchfHwG) – unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Fristen.
- Das Alter der Anlage (12-Jahres-Grenze) wird bei der Fristplanung übersehen; nach 12 Jahren verkürzt sich der Rhythmus auf jedes zweite Kalenderjahr.
- Bei Brennwertgeräten wird angenommen, der Schornsteinfeger komme gar nicht mehr – die Überprüfung nach Kehr- und Überprüfungsordnung bleibt Pflicht.
Quellen
- 1. BImSchV § 14, gesetze-im-internet.de
- 1. BImSchV § 15, gesetze-im-internet.de
- BIMSCHG § 62, gesetze-im-internet.de
- 1. BImSchV § 24, gesetze-im-internet.de
- KÜO Anlage 1, gesetze-im-internet.de
Stand der Recherche: Oktober 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.