Prüffristen
| Prüfung | Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung BetrSichV § 15 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 3.1 und 3.2Gesetz oder Verordnung | Einmalig | zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) |
| Wiederkehrende Hauptprüfung BetrSichV § 16 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1Gesetz oder Verordnung | Frist vom Betreiber nach § 3 Abs. 6 festzulegen, höchstens alle 2 Jahre | zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) |
| Zwischenprüfung (Sicht- und einfache Funktionsprüfung) BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.3Gesetz oder Verordnung | In der Mitte des Zeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen (bei 2-Jahres-Frist also nach rund 1 Jahr) | zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) |
| Wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem in der Kabine, über das jederzeit ein Notdienst erreichbar ist; Notfallplan vor Inbetriebnahme erstellt und dem Notdienst übergeben BetrSichV Anhang 1 Nr. 4.1Gesetz oder Verordnung | Dauerhaft (Betriebspflicht) | Betreiber |
Wen das betrifft
- Arbeitgeber sowie jeder, der ohne Arbeitgeber zu sein eine überwachungsbedürftige Anlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet (BetrSichV § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1) – damit auch Vermieter, WEG und Hausverwaltungen von Wohngebäuden mit Aufzug. Ein Aufzug im ausschließlich selbst genutzten Einfamilienhaus fällt in der Regel nicht darunter.
Wenn die Frist verpasst wird
- Wird die Prüfung nach § 16 nicht sichergestellt (BetrSichV § 22 Abs. 2 Nr. 7) oder fehlen Notrufsystem bzw. Notfallplan (Nr. 1–4), ist das eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a ÜAnlG: Geldbuße bis 100.000 € (§ 32 Abs. 2 ÜAnlG). In der Kabine muss eine Prüfplakette mit Monat und Jahr der nächsten Prüfung angebracht sein (BetrSichV § 17 Abs. 2).
Häufige Irrtümer
- Die Zwischenprüfung wird für freiwillig gehalten – sie ist nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.3 Pflicht und ebenfalls durch die ZÜS durchzuführen.
- Wartungsvertrag mit dem Aufzugsbauer wird mit der Prüfung durch die ZÜS verwechselt – Wartung ersetzt die Prüfung nicht.
- Notrufaufschaltung läuft nach Vertragsende oder Telefonumstellung (Analog → IP) unbemerkt ins Leere.
Quellen
- BetrSichV, gesetze-im-internet.de
- BetrSichV § 2, gesetze-im-internet.de
- BetrSichV § 3, gesetze-im-internet.de
- BetrSichV § 14, gesetze-im-internet.de
- BetrSichV § 22, gesetze-im-internet.de
- _ANLG § 32, gesetze-im-internet.de
- BetrSichV Anhang 1, gesetze-im-internet.de
- BetrSichV § 17, gesetze-im-internet.de
Stand der Recherche: Oktober 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.