Aufzüge

Personen- und Lastenaufzüge in Gebäuden; sie sind überwachungsbedürftige Anlagen und unterliegen Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS, z. B. TÜV, DEKRA).

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Prüffristen

PrüfungFristWer prüft
Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung
BetrSichV § 15 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 3.1 und 3.2Gesetz oder Verordnung
Einmaligzugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
Wiederkehrende Hauptprüfung
BetrSichV § 16 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1Gesetz oder Verordnung
Frist vom Betreiber nach § 3 Abs. 6 festzulegen, höchstens alle 2 Jahrezugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
Zwischenprüfung (Sicht- und einfache Funktionsprüfung)
BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.3Gesetz oder Verordnung
In der Mitte des Zeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen (bei 2-Jahres-Frist also nach rund 1 Jahr)zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
Wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem in der Kabine, über das jederzeit ein Notdienst erreichbar ist; Notfallplan vor Inbetriebnahme erstellt und dem Notdienst übergeben
BetrSichV Anhang 1 Nr. 4.1Gesetz oder Verordnung
Dauerhaft (Betriebspflicht)Betreiber

Wen das betrifft

  • Arbeitgeber sowie jeder, der ohne Arbeitgeber zu sein eine überwachungsbedürftige Anlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet (BetrSichV § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1) – damit auch Vermieter, WEG und Hausverwaltungen von Wohngebäuden mit Aufzug. Ein Aufzug im ausschließlich selbst genutzten Einfamilienhaus fällt in der Regel nicht darunter.

Wenn die Frist verpasst wird

  • Wird die Prüfung nach § 16 nicht sichergestellt (BetrSichV § 22 Abs. 2 Nr. 7) oder fehlen Notrufsystem bzw. Notfallplan (Nr. 1–4), ist das eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a ÜAnlG: Geldbuße bis 100.000 € (§ 32 Abs. 2 ÜAnlG). In der Kabine muss eine Prüfplakette mit Monat und Jahr der nächsten Prüfung angebracht sein (BetrSichV § 17 Abs. 2).

Häufige Irrtümer

  • Die Zwischenprüfung wird für freiwillig gehalten – sie ist nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.3 Pflicht und ebenfalls durch die ZÜS durchzuführen.
  • Wartungsvertrag mit dem Aufzugsbauer wird mit der Prüfung durch die ZÜS verwechselt – Wartung ersetzt die Prüfung nicht.
  • Notrufaufschaltung läuft nach Vertragsende oder Telefonumstellung (Analog → IP) unbemerkt ins Leere.

Quellen

  1. BetrSichV, gesetze-im-internet.de
  2. BetrSichV § 2, gesetze-im-internet.de
  3. BetrSichV § 3, gesetze-im-internet.de
  4. BetrSichV § 14, gesetze-im-internet.de
  5. BetrSichV § 22, gesetze-im-internet.de
  6. _ANLG § 32, gesetze-im-internet.de
  7. BetrSichV Anhang 1, gesetze-im-internet.de
  8. BetrSichV § 17, gesetze-im-internet.de

Stand der Recherche: Oktober 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.