Ortsveränderliche Elektrogeräte

Elektrische Geräte mit Stecker, die während des Betriebs bewegt oder leicht an einen anderen Ort gebracht werden können (z. B. Wasserkocher, Bohrmaschine, Verlängerungskabel, Laptop-Netzteil).

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Prüffristen

PrüfungFristWer prüft
Wiederkehrende Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel (Richtwert)
DGUV Vorschrift 3 § 5 mit Durchführungsanweisung, Tabelle 1B; BetrSichV § 3 Abs. 6 und § 14 Abs. 2; TRBS 1201Unfallverhütungsvorschrift
Alle 6 Monate (Richtwert); auf Baustellen 3 MonateElektrofachkraft; bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person
Verlängerte Frist bei Fehlerquote unter 2 % – Werkstätten, Fertigung, Baustellen o. Ä.
DGUV Vorschrift 3, Durchführungsanweisung zu § 5, Tabelle 1B (Maximalwerte)Unfallverhütungsvorschrift
Höchstens jährlichElektrofachkraft bzw. elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeigneten Messgeräten
Verlängerte Frist bei Fehlerquote unter 2 % – Büros und büroähnliche Bedingungen
DGUV Vorschrift 3, Durchführungsanweisung zu § 5, Tabelle 1B (Maximalwerte)Unfallverhütungsvorschrift
Höchstens alle 2 JahreElektrofachkraft bzw. elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeigneten Messgeräten
Sichtkontrolle durch den Benutzer vor der Verwendung auf offensichtliche Mängel
BetrSichV § 4 Abs. 5 Satz 3Gesetz oder Verordnung
Vor jeder VerwendungBenutzer (unterwiesene Beschäftigte)

Wen das betrifft

  • Arbeitgeber/Unternehmer, deren Beschäftigte elektrische Geräte benutzen (auch Hausverwaltungen und Hausmeisterdienste für ihr eigenes Werkzeug und Büro). Privatpersonen und Vermieter ohne Beschäftigte sind nicht nach DGUV V3/BetrSichV verpflichtet; für Geräte, die Mietern überlassen werden (z. B. möblierte Wohnung), gilt nur die allgemeine Verkehrssicherungspflicht.

Wenn die Frist verpasst wird

  • Wer Geräte ohne durchgeführte und dokumentierte Prüfung verwenden lässt oder Prüfergebnisse nicht aufzeichnet, handelt ordnungswidrig (BetrSichV § 22 Abs. 1 Nr. 8 bzw. Nr. 30 und 31 i. V. m. § 25 ArbSchG): Geldbuße bis 5.000 €. Verstöße gegen die Prüfpflicht der DGUV Vorschrift 3 (§ 5 i. V. m. § 9) kann die Berufsgenossenschaft nach § 209 SGB VII mit bis zu 10.000 € ahnden. Nach einem Unfall kann die Berufsgenossenschaft bei grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen (§ 110 SGB VII).

Häufige Irrtümer

  • Die Tabellenwerte werden als starre gesetzliche Frist verstanden – tatsächlich muss der Arbeitgeber die Frist per Gefährdungsbeurteilung festlegen und begründen.
  • Verlängerungskabel, Mehrfachsteckdosen und privat mitgebrachte Geräte der Beschäftigten werden bei der Prüfung vergessen.
  • Die 2-Jahres-Frist für Büros wird ohne Nachweis der niedrigen Fehlerquote angesetzt.

Quellen

  1. BetrSichV § 3, gesetze-im-internet.de
  2. BetrSichV § 14, gesetze-im-internet.de
  3. BetrSichV § 22, gesetze-im-internet.de
  4. ARBSCHG § 25, gesetze-im-internet.de
  5. vorschriften.bgn-branchenwissen.de: 7
  6. publikationen.dguv.de
  7. weka.de: betriebsmittel
  8. DGUV Vorschrift 3 (Volltext mit Durchführungsanweisungen, VBG)
  9. BetrSichV § 4, gesetze-im-internet.de

Stand der Recherche: Oktober 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.