Heizöltanks

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Verwenden wassergefährdender Stoffe, im Gebäudebereich vor allem Heizölverbraucheranlagen (Tank mit Leitungen zur Feuerung).

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Prüffristen

PrüfungFristWer prüft
Oberirdischer Heizöltank außerhalb von Schutzgebieten, > 1 m³ bis 10 m³ (Gefährdungsstufe B): Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. nach wesentlicher Änderung
AwSV § 46 Abs. 2 i. V. m. Anlage 5 Zeile 2; Gefährdungsstufe nach § 39 Abs. 1Gesetz oder Verordnung
Einmalig vor Inbetriebnahme; keine wiederkehrende PrüfungSachverständiger einer anerkannten Sachverständigenorganisation
Oberirdischer Heizöltank außerhalb von Schutzgebieten, > 10 m³ (Gefährdungsstufe C/D): wiederkehrende Prüfung
AwSV § 46 Abs. 2 i. V. m. Anlage 5 Zeile 2Gesetz oder Verordnung
Alle 5 Jahre (zusätzlich vor Inbetriebnahme und bei Stilllegung)Sachverständiger
Oberirdischer Heizöltank in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten, > 1 m³ (Gefährdungsstufe B, C, D)
AwSV § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 Zeile 3Gesetz oder Verordnung
Alle 5 Jahre (zusätzlich vor Inbetriebnahme und bei Stilllegung)Sachverständiger
Unterirdischer Tank (jede Gefährdungsstufe A–D) außerhalb von Schutzgebieten
AwSV § 46 Abs. 2 i. V. m. Anlage 5 Zeile 1Gesetz oder Verordnung
Alle 5 Jahre (zusätzlich vor Inbetriebnahme und bei Stilllegung)Sachverständiger
Unterirdischer Tank (jede Gefährdungsstufe A–D) in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten
AwSV § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 Zeile 2Gesetz oder Verordnung
Alle 30 Monate (2,5 Jahre)Sachverständiger
Eigenkontrolle des Betreibers (Dichtheit, Sicherheitseinrichtungen)
AwSV § 46 Abs. 1Gesetz oder Verordnung
Regelmäßig (keine feste Frist in § 46 Abs. 1)Betreiber selbst; Behörde kann Überwachungsvertrag mit Fachbetrieb verlangen

Wen das betrifft

  • Betreiber der Anlage – ausdrücklich auch Privathaushalte und Vermieter mit Heizöltank, ebenso Gewerbe. Prüfpflicht hängt von Volumen, Wassergefährdungsklasse (Heizöl EL: WGK 2), Lage (oberirdisch/unterirdisch) und Standort (Wasser-/Heilquellenschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet) ab.

Wenn die Frist verpasst wird

  • Ordnungswidrigkeit nach AwSV § 65 Nr. 26 (Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lassen) i. V. m. § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a WHG; Höchstbetrag nach § 103 Abs. 2 WHG: 50.000 €. Bei Ölschäden haftet der Betreiber zudem für Gewässerschäden (§ 89 WHG); eine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung ist für Tankbesitzer üblich und dringend zu empfehlen.

Häufige Irrtümer

  • Eigentümer von Kellertanks mit 5–10 m³ glauben, ihr Tank sei nie prüfpflichtig – die Prüfung vor Inbetriebnahme (Stufe B) wurde bei Altanlagen oft nicht nachgewiesen.
  • Die Lage im Wasserschutzgebiet ist nicht bekannt; dann wird die strengere Anlage 6 übersehen (Schutzgebietskarten bei der unteren Wasserbehörde bzw. ELWAS-Web NRW prüfen).
  • Mängelbeseitigung nach erheblichem Mangel ohne erneute Prüfung (§ 46 Abs. 5).

Quellen

  1. AwSV § 39, gesetze-im-internet.de
  2. AwSV § 46, gesetze-im-internet.de
  3. AwSV Anlage 5, gesetze-im-internet.de
  4. AwSV Anlage 6, gesetze-im-internet.de
  5. AwSV § 65, gesetze-im-internet.de
  6. WHG § 103, gesetze-im-internet.de
  7. WHG § 89, gesetze-im-internet.de
  8. Umweltbundesamt: Wassergefährdende Stoffe – rechtliche Regelungen

Stand der Recherche: Oktober 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.