Prüffristen
| Prüfung | Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Oberirdischer Heizöltank außerhalb von Schutzgebieten, > 1 m³ bis 10 m³ (Gefährdungsstufe B): Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. nach wesentlicher Änderung AwSV § 46 Abs. 2 i. V. m. Anlage 5 Zeile 2; Gefährdungsstufe nach § 39 Abs. 1Gesetz oder Verordnung | Einmalig vor Inbetriebnahme; keine wiederkehrende Prüfung | Sachverständiger einer anerkannten Sachverständigenorganisation |
| Oberirdischer Heizöltank außerhalb von Schutzgebieten, > 10 m³ (Gefährdungsstufe C/D): wiederkehrende Prüfung AwSV § 46 Abs. 2 i. V. m. Anlage 5 Zeile 2Gesetz oder Verordnung | Alle 5 Jahre (zusätzlich vor Inbetriebnahme und bei Stilllegung) | Sachverständiger |
| Oberirdischer Heizöltank in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten, > 1 m³ (Gefährdungsstufe B, C, D) AwSV § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 Zeile 3Gesetz oder Verordnung | Alle 5 Jahre (zusätzlich vor Inbetriebnahme und bei Stilllegung) | Sachverständiger |
| Unterirdischer Tank (jede Gefährdungsstufe A–D) außerhalb von Schutzgebieten AwSV § 46 Abs. 2 i. V. m. Anlage 5 Zeile 1Gesetz oder Verordnung | Alle 5 Jahre (zusätzlich vor Inbetriebnahme und bei Stilllegung) | Sachverständiger |
| Unterirdischer Tank (jede Gefährdungsstufe A–D) in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten AwSV § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 Zeile 2Gesetz oder Verordnung | Alle 30 Monate (2,5 Jahre) | Sachverständiger |
| Eigenkontrolle des Betreibers (Dichtheit, Sicherheitseinrichtungen) AwSV § 46 Abs. 1Gesetz oder Verordnung | Regelmäßig (keine feste Frist in § 46 Abs. 1) | Betreiber selbst; Behörde kann Überwachungsvertrag mit Fachbetrieb verlangen |
Wen das betrifft
- Betreiber der Anlage – ausdrücklich auch Privathaushalte und Vermieter mit Heizöltank, ebenso Gewerbe. Prüfpflicht hängt von Volumen, Wassergefährdungsklasse (Heizöl EL: WGK 2), Lage (oberirdisch/unterirdisch) und Standort (Wasser-/Heilquellenschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet) ab.
Wenn die Frist verpasst wird
- Ordnungswidrigkeit nach AwSV § 65 Nr. 26 (Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lassen) i. V. m. § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a WHG; Höchstbetrag nach § 103 Abs. 2 WHG: 50.000 €. Bei Ölschäden haftet der Betreiber zudem für Gewässerschäden (§ 89 WHG); eine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung ist für Tankbesitzer üblich und dringend zu empfehlen.
Häufige Irrtümer
- Eigentümer von Kellertanks mit 5–10 m³ glauben, ihr Tank sei nie prüfpflichtig – die Prüfung vor Inbetriebnahme (Stufe B) wurde bei Altanlagen oft nicht nachgewiesen.
- Die Lage im Wasserschutzgebiet ist nicht bekannt; dann wird die strengere Anlage 6 übersehen (Schutzgebietskarten bei der unteren Wasserbehörde bzw. ELWAS-Web NRW prüfen).
- Mängelbeseitigung nach erheblichem Mangel ohne erneute Prüfung (§ 46 Abs. 5).
Quellen
- AwSV § 39, gesetze-im-internet.de
- AwSV § 46, gesetze-im-internet.de
- AwSV Anlage 5, gesetze-im-internet.de
- AwSV Anlage 6, gesetze-im-internet.de
- AwSV § 65, gesetze-im-internet.de
- WHG § 103, gesetze-im-internet.de
- WHG § 89, gesetze-im-internet.de
- Umweltbundesamt: Wassergefährdende Stoffe – rechtliche Regelungen
Stand der Recherche: Oktober 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.