Prüffristen
| Prüfung | Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Instandhaltung (Wartung inkl. Prüfung) jedes Feuerlöschers ArbStättV § 4 Abs. 3 (Pflicht zur Wartung und Prüfung); konkretisiert durch ASR A2.2 Nr. 7.4.1 und 7.4.2 (Fassung Mai 2018, zuletzt geändert 2025); DIN 14406-4Technische Regel oder Norm | Alle 2 Jahre; kürzer bei starker Beanspruchung (z. B. Feuchtigkeit, Schmutz, Erschütterungen, mobiler Einsatz) oder wenn der Hersteller kürzere Fristen vorgibt. Längere Abstände nur, wenn der Hersteller sie ausdrücklich zulässt. | Fachkundiger, insbesondere Sachkundiger nach DIN 14406-4 |
| Wiederkehrende Prüfung des Druckbehälters (innere Prüfung, Festigkeitsprüfung) BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.10; Hinweis in ASR A2.2 Nr. 7.4.2Gesetz oder Verordnung | Je nach Gerätetyp und Prüfer höchstens alle 5 bzw. 10 Jahre. Bei manchen Bauarten (z. B. CO2-Löscher, Aufladelöscher) nur fällig, wenn der Behälter bei der Instandhaltung geöffnet oder neu befüllt wird. Die Prüfung ist unabhängig von der 2-jährlichen Wartung. | Zur Prüfung befähigte Person oder zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), je nach Gerät |
Wen das betrifft
- Arbeitgeber in Arbeitsstätten (Büros, Werkstätten, Läden, auch Hausverwaltungs-Büros und Hausmeister-Werkstätten): Ausstattungs-, Instandhaltungs- und Prüfpflicht nach ArbStättV § 4 Abs. 3 in Verbindung mit ASR A2.2. Sonderbauten: zusätzlich Auflagen aus Baugenehmigung oder Brandschutzkonzept möglich. Private Wohnungen und reine Wohngebäude: Das Bauordnungsrecht in NRW verlangt hier in der Regel keine Feuerlöscher; Pflichten können sich aber aus Baugenehmigung, Mietvertrag oder Versicherungsvertrag ergeben. Freiwillig vorhandene Geräte sollten trotzdem nach Herstellerangaben gewartet werden.
Wenn die Frist verpasst wird
- Die versäumte Wartung ist in § 9 ArbStättV nicht als Ordnungswidrigkeit aufgeführt, ein direktes Bußgeld gibt es dafür nicht. Die Arbeitsschutzbehörde kann aber eine vollziehbare Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG erlassen. Wer dieser als Arbeitgeber zuwiderhandelt, riskiert nach § 25 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 ArbSchG eine Geldbuße bis 30.000 Euro.
- Versicherung: Ist die Wartung im Vertrag als Obliegenheit oder Sicherheitsvorschrift vereinbart, kann der Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung die Leistung kürzen (§ 28 Abs. 2 VVG). Das gilt nur, soweit die Verletzung für den Schaden ursächlich war (§ 28 Abs. 3 VVG).
- Kommt es zu Personenschäden, ist eine zivil- und strafrechtliche Haftung des Arbeitgebers möglich.
Häufige Irrtümer
- Die Druckbehälterprüfung nach BetrSichV wird mit der 2-jährlichen Wartung nach DIN 14406-4 gleichgesetzt. Die ASR A2.2 stellt klar, dass die Wartung die Druckprüfung unberührt lässt.
- Wandhydranten werden auf die Grundausstattung mit Feuerlöschern angerechnet. Seit der ASR A2.2 von 2018 ist das nicht mehr zulässig.
- Die Wartung wird von nicht sachkundigen Personen oder nur per Sichtkontrolle erledigt. Gefordert ist ein Fachkundiger, insbesondere ein Sachkundiger nach DIN 14406-4.
Quellen
- ArbStättV § 4, gesetze-im-internet.de
- ArbStättV § 9, gesetze-im-internet.de
- ARBSCHG § 25, gesetze-im-internet.de
- VVG_2008 § 28, gesetze-im-internet.de
- baua.de: ASR A2 2
- haufe.de
- bvfa.de: asr a22
- haufe.de: das ist neu bei asr a22 und asr a23 94 662388
- dinmedia.de: 119017611
- BetrSichV Anhang 2 (Prüfvorschriften, Abschnitt 4 Druckanlagen)
- Änderung der ASR A2.2 vom 8. Mai 2025 (GMBl 2025 S. 365), umwelt-online
Stand der Recherche: Oktober 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.