Prüffristen
| Prüfung | Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Erstuntersuchung nach Neuinbetriebnahme § 31 Abs. 4 TrinkwV; § 39 Abs. 1 und 3 TrinkwVGesetz oder Verordnung | Innerhalb von 3 bis 12 Monaten nach Inbetriebnahme | zugelassene Untersuchungsstelle (inkl. Probennahme) |
| Wiederkehrende Untersuchung bei gewerblicher, nicht öffentlicher Tätigkeit (z. B. Vermietung) § 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a TrinkwVGesetz oder Verordnung | Mindestens alle 3 Jahre | zugelassene Untersuchungsstelle (§ 40 TrinkwV; in NRW Liste des LANUK) |
| Wiederkehrende Untersuchung bei öffentlicher Tätigkeit § 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 TrinkwVGesetz oder Verordnung | Mindestens einmal jährlich; Gesundheitsamt kann bis zu 3 Jahre festlegen, wenn 3 Jahre in Folge ohne Beanstandung und Anlage unverändert und nachweislich nach a. a. R. d. T. (nicht für Krankenhäuser/Einrichtungen nach § 23 Abs. 5 IfSG, Pflegeeinrichtungen u. ä.) | zugelassene Untersuchungsstelle |
| Mobile und zeitweilige Wasserversorgungsanlagen § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 3 TrinkwVGesetz oder Verordnung | Vom Gesundheitsamt festgelegt | zugelassene Untersuchungsstelle |
| Maßnahmen bei Erreichen des technischen Maßnahmenwerts (100 KBE/100 ml) § 51 Abs. 1 TrinkwV i. V. m. Anlage 3 Teil II; § 52 TrinkwVGesetz oder Verordnung | Unverzüglich: Anzeige an Gesundheitsamt (falls nicht durch Labor erfolgt), Ursachenuntersuchung mit Ortsbesichtigung, schriftliche Risikoabschätzung, Maßnahmen, Information der Verbraucher | Betreiber (mit Fachleuten) |
Wen das betrifft
- Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage (auch mobiler/zeitweiliger Anlagen), wenn Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird UND (1) eine Trinkwassererwärmung mit Speicher- oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer > 400 l ODER > 3 l Inhalt in mindestens einer Leitung zwischen Erwärmer-Abgang und Entnahmestelle (ohne Zirkulation) vorhanden ist, (2) Duschen oder andere vernebelnde Einrichtungen vorhanden sind und (3) die Anlage nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus liegt (§ 31 Abs. 1 TrinkwV). 'Gewerbliche Tätigkeit' umfasst ausdrücklich die Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung (§ 2 Nr. 8 TrinkwV) – Vermieter von Mehrfamilienhäusern sind damit typischerweise erfasst. 'Öffentliche Tätigkeit' = Bereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden Personenkreis (§ 2 Nr. 9), z. B. Schulen, Sporthallen, Hotels.
Wenn die Frist verpasst wird
- Ordnungswidrigkeit: Wer eine Untersuchung nach § 31 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, handelt ordnungswidrig (§ 72 TrinkwV i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG); Geldbuße bis 25.000 Euro (§ 73 Abs. 2 IfSG).
- Bei Erreichen des Maßnahmenwerts kann das Gesundheitsamt Maßnahmen anordnen, u. a. sofortige Information der Verbraucher (§ 68 TrinkwV).
- Niederschrift über das Untersuchungsergebnis ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren (§ 44 TrinkwV).
Häufige Irrtümer
- Annahme, nur 'Großanlagen > 400 l' seien betroffen – die 3-Liter-Regel für Leitungen allein genügt (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TrinkwV).
- Vermieter halten sich nicht für 'gewerblich' – Vermietung ist ausdrücklich gewerbliche Tätigkeit (§ 2 Nr. 8 TrinkwV); ausgenommen sind nur Ein- und Zweifamilienhäuser.
- Probennahme durch Hausmeister oder an Duschköpfen – Probennahme muss von der zugelassenen Untersuchungsstelle erfolgen (§ 39 Abs. 1 und 3), Duschköpfe sind laut UBA-Empfehlung als Probenstelle für systemische Untersuchungen nicht zulässig.
Quellen
- gesetze-im-internet.de: TrinkwV
- TrinkwV § 31, gesetze-im-internet.de
- IFSG § 73, gesetze-im-internet.de
- umweltbundesamt.de: uba empfehlung systemische untersuchung legionellen 2025 0
- umweltbundesamt.de: empfehlungen stellungnahmen zu trinkwasser
- NRW: Liste zugelassener Untersuchungsstellen
Stand der Recherche: Oktober 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.