Legionellen-Untersuchung

Systemische Untersuchung des warmen Trinkwassers in Gebäuden mit zentraler Trinkwassererwärmung auf Legionella spec. durch eine zugelassene Untersuchungsstelle.

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Prüffristen

PrüfungFristWer prüft
Erstuntersuchung nach Neuinbetriebnahme
§ 31 Abs. 4 TrinkwV; § 39 Abs. 1 und 3 TrinkwVGesetz oder Verordnung
Innerhalb von 3 bis 12 Monaten nach Inbetriebnahmezugelassene Untersuchungsstelle (inkl. Probennahme)
Wiederkehrende Untersuchung bei gewerblicher, nicht öffentlicher Tätigkeit (z. B. Vermietung)
§ 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a TrinkwVGesetz oder Verordnung
Mindestens alle 3 Jahrezugelassene Untersuchungsstelle (§ 40 TrinkwV; in NRW Liste des LANUK)
Wiederkehrende Untersuchung bei öffentlicher Tätigkeit
§ 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 TrinkwVGesetz oder Verordnung
Mindestens einmal jährlich; Gesundheitsamt kann bis zu 3 Jahre festlegen, wenn 3 Jahre in Folge ohne Beanstandung und Anlage unverändert und nachweislich nach a. a. R. d. T. (nicht für Krankenhäuser/Einrichtungen nach § 23 Abs. 5 IfSG, Pflegeeinrichtungen u. ä.)zugelassene Untersuchungsstelle
Mobile und zeitweilige Wasserversorgungsanlagen
§ 31 Abs. 2 Nr. 1 und 3 TrinkwVGesetz oder Verordnung
Vom Gesundheitsamt festgelegtzugelassene Untersuchungsstelle
Maßnahmen bei Erreichen des technischen Maßnahmenwerts (100 KBE/100 ml)
§ 51 Abs. 1 TrinkwV i. V. m. Anlage 3 Teil II; § 52 TrinkwVGesetz oder Verordnung
Unverzüglich: Anzeige an Gesundheitsamt (falls nicht durch Labor erfolgt), Ursachenuntersuchung mit Ortsbesichtigung, schriftliche Risikoabschätzung, Maßnahmen, Information der VerbraucherBetreiber (mit Fachleuten)

Wen das betrifft

  • Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage (auch mobiler/zeitweiliger Anlagen), wenn Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird UND (1) eine Trinkwassererwärmung mit Speicher- oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer > 400 l ODER > 3 l Inhalt in mindestens einer Leitung zwischen Erwärmer-Abgang und Entnahmestelle (ohne Zirkulation) vorhanden ist, (2) Duschen oder andere vernebelnde Einrichtungen vorhanden sind und (3) die Anlage nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus liegt (§ 31 Abs. 1 TrinkwV). 'Gewerbliche Tätigkeit' umfasst ausdrücklich die Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung (§ 2 Nr. 8 TrinkwV) – Vermieter von Mehrfamilienhäusern sind damit typischerweise erfasst. 'Öffentliche Tätigkeit' = Bereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden Personenkreis (§ 2 Nr. 9), z. B. Schulen, Sporthallen, Hotels.

Wenn die Frist verpasst wird

  • Ordnungswidrigkeit: Wer eine Untersuchung nach § 31 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, handelt ordnungswidrig (§ 72 TrinkwV i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG); Geldbuße bis 25.000 Euro (§ 73 Abs. 2 IfSG).
  • Bei Erreichen des Maßnahmenwerts kann das Gesundheitsamt Maßnahmen anordnen, u. a. sofortige Information der Verbraucher (§ 68 TrinkwV).
  • Niederschrift über das Untersuchungsergebnis ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren (§ 44 TrinkwV).

Häufige Irrtümer

  • Annahme, nur 'Großanlagen > 400 l' seien betroffen – die 3-Liter-Regel für Leitungen allein genügt (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TrinkwV).
  • Vermieter halten sich nicht für 'gewerblich' – Vermietung ist ausdrücklich gewerbliche Tätigkeit (§ 2 Nr. 8 TrinkwV); ausgenommen sind nur Ein- und Zweifamilienhäuser.
  • Probennahme durch Hausmeister oder an Duschköpfen – Probennahme muss von der zugelassenen Untersuchungsstelle erfolgen (§ 39 Abs. 1 und 3), Duschköpfe sind laut UBA-Empfehlung als Probenstelle für systemische Untersuchungen nicht zulässig.

Quellen

  1. gesetze-im-internet.de: TrinkwV
  2. TrinkwV § 31, gesetze-im-internet.de
  3. IFSG § 73, gesetze-im-internet.de
  4. umweltbundesamt.de: uba empfehlung systemische untersuchung legionellen 2025 0
  5. umweltbundesamt.de: empfehlungen stellungnahmen zu trinkwasser
  6. NRW: Liste zugelassener Untersuchungsstellen

Stand der Recherche: Oktober 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.