Ausdehnungsgefäße (MAG)

Geschlossene Druckgefäße mit Gaspolster und Membran, die die temperaturbedingte Volumenänderung des Anlagenwassers aufnehmen und den Anlagendruck halten.

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Prüffristen

PrüfungFristWer prüft
Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen (MAG in Heizungs-/Kälteanlagen bis 120 °C)
§ 15 Abs. 1 und 3 BetrSichV i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 4.1 und Nr. 7 Tabelle 12 Ziffer 7.3 Buchst. bGesetz oder Verordnung
Einmalig vor Inbetriebnahme bzw. nach prüfpflichtiger Änderungzur Prüfung befähigte Person (bP)
Festlegung der Prüffristen in der Gefährdungsbeurteilung
§ 3 Abs. 6 BetrSichV i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.4Gesetz oder Verordnung
Spätestens innerhalb von 6 Monaten nach InbetriebnahmeBetreiber/Arbeitgeber (Feststellung der zutreffenden Frist durch den Prüfer, § 15 Abs. 2 BetrSichV)
Wiederkehrende Prüfung der Druckanlage (Anlagenprüfung)
§ 16 BetrSichV i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.3 und Tabelle 12 Ziffer 7.3 Buchst. bGesetz oder Verordnung
Höchstens alle 10 JahrebP
Äußere Prüfung des MAG (Heiz-/Kälteanlage bis 120 °C)
Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7 Tabelle 12 Ziffer 7.3 Buchst. b (Spalte 'äußere Prüfung': entfällt)Gesetz oder Verordnung
Entfällt–
Innere Prüfung des MAG (Heiz-/Kälteanlage bis 120 °C)
Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7 Tabelle 12 Ziffer 7.3 Buchst. bGesetz oder Verordnung
Höchstens alle 10 JahrebP
Festigkeitsprüfung des MAG (Heiz-/Kälteanlage bis 120 °C)
Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7 Tabelle 12 Ziffer 7.3 Buchst. b; Nr. 5.9 Satz 2 und 3 (über Nr. 7 Satz 2 sinngemäß)Gesetz oder Verordnung
Höchstens alle 10 Jahre (Verlängerung auf 15 Jahre möglich, wenn sicherer Betrieb nachgewiesen und in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert)bP
Zum Vergleich – Druckbehälter außerhalb Nr. 7.3 (z. B. MAG > 120 °C, Trinkwasser-MAG), Fluidgruppe 2 Gas: Prüfzuständigkeit
Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6 Tabelle 4 BetrSichVGesetz oder Verordnung
50 < PS·V ≤ 200 bar·l: vor IBN bP, wiederkehrend bP; 200 < PS·V ≤ 1000: vor IBN ZÜS, wiederkehrend bP; PS·V > 1000: beides ZÜSbP bzw. zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) je nach PS·V
Zum Vergleich – ZÜS-prüfpflichtige Druckbehälter: Höchstfristen
Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.6 und Nr. 5.8 Tabelle 1 Zeile 2 BetrSichVGesetz oder Verordnung
Äußere Prüfung 2 Jahre (kann bei nicht beheizten Druckbehältern entfallen, Nr. 5.6), innere Prüfung 5 Jahre, Festigkeitsprüfung 10 JahreZÜS
Wartung (Sichtprüfung, Membranprüfung, Gasvordruck p0 prüfen/einstellen, Funktions- und Dichtheitsprüfung)
Herstellervorgabe, z. B. Reflex Refix WD ('mindestens einmal jährlich warten'), Reflex V ('Wir empfehlen eine jährliche Wartung'); Wartungsablauf Reflex-Infokarte M20/M21Herstellervorgabe
Jährlich (Herstellervorgabe/-empfehlung)Fachbetrieb (SHK)

Wen das betrifft

  • Prüfpflichten nach BetrSichV treffen den Arbeitgeber und gleichgestellt jeden, der eine überwachungsbedürftige Anlage 'zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken' verwendet (§ 2 Abs. 3 BetrSichV; ÜAnlG § 2 Nr. 1: Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können). Erfasst sind damit Betriebe, Gewerbeimmobilien und – nach dem Wortlaut 'wirtschaftliche Zwecke' naheliegend – vermietete Mehrfamilienhäuser bzw. Hausverwaltungen. Die selbst genutzte private Heizung im Einfamilienhaus fällt nicht unter die BetrSichV. Nur Gefäße, die Druckgeräte im Sinne der DGRL 2014/68/EU sind und nicht unter Art. 4 Abs. 3 DGRL fallen (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.1 Satz 2 Buchst. a); für Gase der Fluidgruppe 2 liegt die Schwelle bei einem Druckinhaltsprodukt PS·V > 50 bar·l (Tabelle 4; Reflex-Expertenkarte M40). Statt PS darf der vom Betreiber festgelegte Betriebsdruck PB zugrunde gelegt werden (Nr. 2.4).

Wenn die Frist verpasst wird

  • Ordnungswidrigkeit: Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 bzw. § 16 Abs. 1 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 nicht sicherstellt, dass eine überwachungsbedürftige Anlage geprüft wird, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BetrSichV i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a ÜAnlG); Geldbuße bis 100.000 Euro (§ 32 Abs. 2 ÜAnlG).
  • Straftat bei beharrlicher Wiederholung oder Gefährdung von Leben, Gesundheit oder fremden Sachen von bedeutendem Wert: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 33 ÜAnlG).
  • Prüfergebnisse sind aufzuzeichnen; bei ZÜS-Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu fordern (§ 17 Abs. 1 BetrSichV).

Häufige Irrtümer

  • Annahme, kleine Heizungs-MAG seien generell prüffrei – bereits z. B. 3 bar × 18 l = 54 bar·l liegt über 50 bar·l; maßgeblich ist PS (oder dokumentiertes PB) mal Volumen laut Typenschild.
  • Übertragung der ZÜS-Fristen (innere Prüfung 5 Jahre) auf Heizungs-MAG – für MAG bis 120 °C gilt die Sonderregel Tabelle 12 Ziffer 7.3 b (bP, 10 Jahre).
  • Prüffrist nicht innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.4).

Quellen

  1. BetrSichV, gesetze-im-internet.de
  2. gesetze-im-internet.de: BetrSichV
  3. gesetze-im-internet.de: ÜAnlG
  4. Reflex-Expertenkarte M40/M41
  5. Reflex Betrieb & Wartung M20/M21
  6. Reflex Refix WD Anleitung
  7. Reflex V Vorschaltgefäß Anleitung
  8. bgrci.de: 2019 07 30 Einstufung und Prüfung Druckanlagen ZW

Stand der Recherche: Oktober 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.