Prüfverordnung NRW (Sonderbauten)

Landesverordnung, nach der bestimmte sicherheitstechnische Anlagen in Sonderbauten vor Inbetriebnahme und danach wiederkehrend (alle 3 bzw. 6 Jahre) durch staatlich anerkannte Prüfsachverständige geprüft werden müssen.

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Prüffristen

PrüfungFristWer prüft
Erstprüfung aller in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Anlagen (Wirksamkeit und Betriebssicherheit inkl. Zusammenwirken, Wirk-Prinzip-Prüfung)
§ 2 Abs. 1 PrüfVO NRWGesetz oder Verordnung
Vor erster Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen ÄnderungenPrüfsachverständige; Veranlassung und Kosten: Bauherrschaft
Wiederkehrende Prüfung: Nr. 1 CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen; Nr. 2 ortsfeste selbsttätige Feuerlöschanlagen (z. B. Sprinkler); Nr. 3 lüftungstechnische Anlagen (inkl. Brandschutzklappen); Nr. 4 maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen; Nr. 5 Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen; Nr. 6 maschinelle Rauchabzugsanlagen; Nr. 7 Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen; Nr. 8 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–8 i. V. m. § 2 Abs. 1 PrüfVO NRWGesetz oder Verordnung
Alle 3 Jahre (höchstens, gerechnet ab der letzten Prüfung)Prüfsachverständige der jeweiligen Fachrichtung; Veranlassung und Kosten: Betreiber
Wiederkehrende Prüfung: Nr. 9 elektrische Anlagen (Krankenhäuser: nur betriebserhaltende; Hochhäuser: nur außerhalb von Wohnungen; Garagen: nur geschlossene Großgaragen; übrige: alle); Nr. 10 natürliche Rauchabzugsanlagen; Nr. 11 ortsfeste, nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen (z. B. Steigleitungen/Wandhydranten)
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9–11 i. V. m. § 2 Abs. 1 PrüfVO NRWGesetz oder Verordnung
Alle 6 Jahre (höchstens)Prüfsachverständige; Veranlassung und Kosten: Betreiber
Aufbewahrung der Berichte über wiederkehrende Prüfungen
§ 2 Abs. 2 PrüfVO NRWGesetz oder Verordnung
Mindestens 6 Jahre; auf Verlangen der Bauaufsicht vorlegenBetreiber

Wen das betrifft

  • Bauherrschaft (Erstprüfung) und Betreiber (wiederkehrende Prüfung) folgender baulicher Anlagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1): 1. Verkaufsstätten, 2. Versammlungsstätten, 3. Krankenhäuser, 4. Beherbergungsstätten, 5. Hochhäuser, 6. Mittel- und Großgaragen, 7. Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von insgesamt mehr als 500 m² Brutto-Grundfläche in einem Gebäude, 8. allgemein- und berufsbildende Schulen, 9. Hallenbauten für Gewerbe/Industrie mit mehr als 2.000 m² Geschossfläche, 10. Messebauten sowie Abfertigungsgebäude von Flughäfen und Bahnhöfen mit mehr als 2.000 m² Geschossfläche, 11. sonstige Anlagen besonderer Art oder Nutzung, wenn die Bauaufsicht die Prüfung im Einzelfall anordnet. Für Hausverwaltungen vor allem relevant bei Hochhäusern (Fußboden eines Aufenthaltsraums mehr als 22 m über Gelände) und Tiefgaragen ab Mittelgaragen-Größe. In Hochhäusern werden elektrische Anlagen wiederkehrend nur außerhalb von Wohnungen geprüft.

Wenn die Frist verpasst wird

  • § 9 PrüfVO NRW: Ordnungswidrig handelt u. a., wer vorgeschriebene oder angeordnete Prüfungen nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt oder Prüfberichte nicht aufbewahrt bzw. der Bauaufsicht auf Verlangen nicht vorlegt. Die Geldbuße kann nach § 86 BauO NRW bis zu 500.000 Euro betragen (Höchstrahmen).
  • Mängel mit konkreter Gefahr sind unverzüglich, sonstige Mängel in angemessener Frist zu beseitigen. Die Beseitigung ist dem Prüfsachverständigen mitzuteilen (§ 2 Abs. 2).
  • Prüftermine sind der unteren Bauaufsichtsbehörde und der für die Brandschau zuständigen Behörde rechtzeitig mitzuteilen, Berichte über Erstprüfungen an die Bauaufsicht zu senden (§ 2 Abs. 2).

Häufige Irrtümer

  • Die 3-Jahres-Prüfung durch Sachverständige wird mit der jährlichen Wartung verwechselt. Beides ist nötig, die PrüfVO ersetzt die Instandhaltung nach Norm und Hersteller nicht.
  • Tiefgaragen von Wohnanlagen (Mittel- und Großgaragen) werden nicht als PrüfVO-pflichtig erkannt, z. B. bei CO-Warnanlage oder maschineller Lüftung.
  • Prüfberichte werden nicht mindestens 6 Jahre aufbewahrt (ordnungswidrig nach § 9 PrüfVO), oder Prüftermine werden der Bauaufsicht und der Brandschaubehörde nicht gemeldet (Pflicht nach § 2 Abs. 2).

Quellen

  1. recht.nrw.de
  2. umwelt-online.de: tpr
  3. brd.nrw.de: 20210921 3 35 Funktionspruefung Brandschutzklappen
  4. recht.nrw.de: 01092026 landesbauordnung 2018 bauo nrw 2018

Stand der Recherche: Oktober 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.