Hebebühne prüfen: jährliche Prüfung durch Sachkundige

Ortsfeste oder fahrbare Hebebühnen zum Anheben von Lasten, Fahrzeugen oder Personen, etwa Fahrzeughebebühnen in Werkstätten und Hubarbeitsbühnen.

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Prüffristen

PrüfungFristWer prüft
Prüfung vor der ersten Verwendung nach Montage und nach prüfpflichtigen Änderungen
§ 14 Abs. 1 und 3 BetrSichVGesetz oder Verordnung
Einmalig vor der VerwendungZur Prüfung befähigte Person
Regelmäßige Prüfung (Sicht- und Funktionsprüfung, Zustand der Bauteile, Sicherheitseinrichtungen, Prüfbuch)
DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 Abschnitt 2.9.1 und 2.9.3.1; § 3 Abs. 6 und § 14 Abs. 2 BetrSichVTechnische Regel oder Norm
Längstens jährlichSachkundiger für Hebebühnen
Außerordentliche Prüfung nach Konstruktionsänderung oder wesentlicher Instandsetzung tragender Teile (bei mehr als 2 m Hubhöhe oder wenn Personen mitfahren oder sich unter der Last aufhalten)
DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 Abschnitt 2.9.2Technische Regel oder Norm
Vor der WiederinbetriebnahmeSachverständiger für Hebebühnen
Außerordentliche Prüfung nach Unfällen, längerer Nichtverwendung oder Naturereignissen
§ 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 BetrSichVGesetz oder Verordnung
Vor der weiteren VerwendungZur Prüfung befähigte Person
Prüfbuch führen; Kenntnisnahme und Beseitigung von Mängeln im Befund bestätigen
DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 Abschnitt 2.9.4; § 14 Abs. 7 BetrSichVTechnische Regel oder Norm
Bei jeder PrüfungPrüfer (Befund) und Unternehmer (Bestätigung)

Wen das betrifft

  • Arbeitgeber, deren Beschäftigte Hebebühnen verwenden (BetrSichV). Konkrete Fristen nennt Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“ der DGUV Regel 100-500, das in der Fassung vom November 2024 weiter gilt. Die Fristen dort beschreiben die bisherige Praxis und entsprechen nach der Regel den Regeln der Technik; die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 6 BetrSichV kann kürzere Fristen ergeben.

Wenn die Frist verpasst wird

  • Wer eine Hebebühne verwenden lässt, ohne dass die nach § 14 BetrSichV erforderlichen Prüfungen durchgeführt und dokumentiert sind, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 4 Abs. 4 BetrSichV und § 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbSchG); eigene Tatbestände gelten für die fehlende Prüfung vor der ersten Verwendung (Nr. 28) und die fehlende Aufzeichnung (Nr. 30). Geldbuße jeweils bis 5.000 Euro.
  • Unfallversicherungsträger oder Arbeitsschutzbehörde können verlangen, dass eine nicht ordnungsgemäße Prüfung wiederholt wird, gegebenenfalls durch andere Prüfer (DGUV Grundsatz 308-002 Teil 2 Nr. 3).

Häufige Irrtümer

  • Prüfer ohne nachgewiesene Sachkunde für Hebebühnen beauftragt: Der Betreiber muss darauf achten, dass die Person die Anforderungen erfüllt (DGUV Grundsatz 308-002 Teil 2 Nr. 3).
  • Nach einer Instandsetzung an tragenden Teilen nur die übliche Jahresprüfung gemacht: Bei mehr als 2 m Hubhöhe oder wenn Personen mitfahren oder unter der Last stehen, muss vorher ein Sachverständiger prüfen (Abschnitt 2.9.2).
  • Kein Prüfbuch oder Mängel nicht als behoben bestätigt.

Quellen

  1. DGUV Regel 100-500 (Fassung November 2024), publikationen.dguv.de
  2. DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 Abschnitt 2 (Volltext BGN)
  3. DGUV Grundsatz 308-002 Teil 2 Nr. 3 (Volltext BGN)
  4. BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln, gesetze-im-internet.de
  5. BetrSichV § 22 Ordnungswidrigkeiten, gesetze-im-internet.de

Stand der Recherche: Oktober 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.