Prüffristen
| Prüfung | Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Prüfung vor der ersten Verwendung nach Montage und nach prüfpflichtigen Änderungen § 14 Abs. 1 und 3 BetrSichVGesetz oder Verordnung | Einmalig vor der Verwendung | Zur Prüfung befähigte Person |
| Regelmäßige Prüfung (Sicht- und Funktionsprüfung, Zustand der Bauteile, Sicherheitseinrichtungen, Prüfbuch) DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 Abschnitt 2.9.1 und 2.9.3.1; § 3 Abs. 6 und § 14 Abs. 2 BetrSichVTechnische Regel oder Norm | Längstens jährlich | Sachkundiger für Hebebühnen |
| Außerordentliche Prüfung nach Konstruktionsänderung oder wesentlicher Instandsetzung tragender Teile (bei mehr als 2 m Hubhöhe oder wenn Personen mitfahren oder sich unter der Last aufhalten) DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 Abschnitt 2.9.2Technische Regel oder Norm | Vor der Wiederinbetriebnahme | Sachverständiger für Hebebühnen |
| Außerordentliche Prüfung nach Unfällen, längerer Nichtverwendung oder Naturereignissen § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 BetrSichVGesetz oder Verordnung | Vor der weiteren Verwendung | Zur Prüfung befähigte Person |
| Prüfbuch führen; Kenntnisnahme und Beseitigung von Mängeln im Befund bestätigen DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 Abschnitt 2.9.4; § 14 Abs. 7 BetrSichVTechnische Regel oder Norm | Bei jeder Prüfung | Prüfer (Befund) und Unternehmer (Bestätigung) |
Wen das betrifft
- Arbeitgeber, deren Beschäftigte Hebebühnen verwenden (BetrSichV). Konkrete Fristen nennt Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“ der DGUV Regel 100-500, das in der Fassung vom November 2024 weiter gilt. Die Fristen dort beschreiben die bisherige Praxis und entsprechen nach der Regel den Regeln der Technik; die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 6 BetrSichV kann kürzere Fristen ergeben.
Wenn die Frist verpasst wird
- Wer eine Hebebühne verwenden lässt, ohne dass die nach § 14 BetrSichV erforderlichen Prüfungen durchgeführt und dokumentiert sind, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 4 Abs. 4 BetrSichV und § 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbSchG); eigene Tatbestände gelten für die fehlende Prüfung vor der ersten Verwendung (Nr. 28) und die fehlende Aufzeichnung (Nr. 30). Geldbuße jeweils bis 5.000 Euro.
- Unfallversicherungsträger oder Arbeitsschutzbehörde können verlangen, dass eine nicht ordnungsgemäße Prüfung wiederholt wird, gegebenenfalls durch andere Prüfer (DGUV Grundsatz 308-002 Teil 2 Nr. 3).
Häufige Irrtümer
- Prüfer ohne nachgewiesene Sachkunde für Hebebühnen beauftragt: Der Betreiber muss darauf achten, dass die Person die Anforderungen erfüllt (DGUV Grundsatz 308-002 Teil 2 Nr. 3).
- Nach einer Instandsetzung an tragenden Teilen nur die übliche Jahresprüfung gemacht: Bei mehr als 2 m Hubhöhe oder wenn Personen mitfahren oder unter der Last stehen, muss vorher ein Sachverständiger prüfen (Abschnitt 2.9.2).
- Kein Prüfbuch oder Mängel nicht als behoben bestätigt.
Quellen
- DGUV Regel 100-500 (Fassung November 2024), publikationen.dguv.de
- DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 Abschnitt 2 (Volltext BGN)
- DGUV Grundsatz 308-002 Teil 2 Nr. 3 (Volltext BGN)
- BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln, gesetze-im-internet.de
- BetrSichV § 22 Ordnungswidrigkeiten, gesetze-im-internet.de
Stand der Recherche: Oktober 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.