Defibrillator (AED) prüfen: Pflichten nach MPBetreibV

Automatisierte externe Defibrillatoren, die in Betrieben, Praxen, Vereinen und öffentlichen Gebäuden für Ersthelfer und Laien bereitstehen.

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Prüffristen

PrüfungFristWer prüft
Funktionsprüfung am Aufstellort und Einweisung einer vom Betreiber beauftragten Person
§ 11 Abs. 1 und 3 MPBetreibVGesetz oder Verordnung
Einmalig vor der Inbetriebnahme; die Einweisung entfällt, wenn bereits in ein baugleiches Gerät eingewiesen wurdeHersteller oder eine im Einvernehmen mit ihm befugte Person
Sicherheitstechnische Kontrolle (STK)
§ 12 Abs. 1, 2 und 4 MPBetreibVGesetz oder Verordnung
Spätestens alle 2 Jahre, jeweils bis zum Ende des Monats, in dem das Gerät in Betrieb ging bzw. zuletzt kontrolliert wurde; entfällt bei selbsttestenden Laien-AED, die der Betreiber regelmäßig in Augenschein nimmtPerson oder Firma mit der Qualifikation nach § 5 MPBetreibV
Sichtprüfung durch den Betreiber (Voraussetzung für den Wegfall der STK)
§ 12 Abs. 2 Satz 1 MPBetreibVGesetz oder Verordnung
Regelmäßig; die Verordnung nennt keinen Abstand, Herstellerangaben dienen als OrientierungBetreiber
Neue Laien-AED ab 01.01.2027: Selbsttests dokumentieren und automatisch per Fernüberwachung an den Betreiber melden
§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 MPBetreibVGesetz oder Verordnung
Für Geräte, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen; die Sichtprüfung erfolgt dann anlassbezogen nach den Ergebnissen der FernüberwachungBetreiber (Gerät mit Fernüberwachung)
Daten zu Funktionsfähigkeit, Standort und öffentlicher Zugänglichkeit über den Hersteller öffentlich abrufbar bereitstellen
§ 12 Abs. 2 Satz 4 MPBetreibVGesetz oder Verordnung
Laufend; ob die Pflicht für alle Laien-AED oder nur für Geräte mit Fernüberwachung ab 2027 gilt, lässt der Wortlaut offenBetreiber über den Hersteller
Instandhaltung: Akku, Elektroden und Verfallsdaten nach Herstellerangaben; nach fehlgeschlagenem Selbsttest Funktion unverzüglich wiederherstellen
§ 7 Abs. 1 bis 3 (Herstellerangaben: Abs. 2 Satz 2) und § 12 Abs. 2 Satz 5 MPBetreibVGesetz oder Verordnung
Nach HerstellerangabenBetreiber; wer mit der Instandhaltung beauftragt wird, muss die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen (§ 7 Abs. 3)
Medizinproduktebuch und Bestandsverzeichnis führen
§§ 13 und 14 MPBetreibVGesetz oder Verordnung
Fortlaufend; das Medizinproduktebuch nach der Außerbetriebnahme 5 Jahre aufbewahrenBetreiber

Wen das betrifft

  • Als Betreiber gilt auch, wer außerhalb von Gesundheitseinrichtungen Medizinprodukte zur Benutzung bereithält (§ 2 Abs. 2 Satz 3 MPBetreibV), also etwa Unternehmen, Hausverwaltungen, Vereine oder Kommunen, die einen AED aufhängen. Defibrillatoren stehen in Anlage 1 Nr. 1.1 der Verordnung; damit gelten die §§ 11 bis 13.
  • Nicht erfasst sind Geräte, die in ausschließlich eigener Verantwortung für persönliche Zwecke erworben und benutzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 MPBetreibV).
  • Maßgeblich ist die Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14.02.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38), zuletzt geändert am 31.10.2025.

Wenn die Frist verpasst wird

  • Ordnungswidrig handelt, wer eine vorgeschriebene STK nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, das Medizinproduktebuch nicht führt, die Instandhaltung unterlässt oder den AED ohne Funktionsprüfung und Einweisung betreiben lässt (§ 19 Nr. 2a, 6, 7 und 9 MPBetreibV i. V. m. § 94 Abs. 2 Nr. 10 MPDG); Geldbuße bis 30.000 Euro (§ 94 Abs. 5 MPDG).

Häufige Irrtümer

  • STK weggelassen, obwohl der AED keinen Selbsttest hat oder niemand regelmäßig nachsieht: Nur wenn beides erfüllt ist, entfällt sie (§ 12 Abs. 2 MPBetreibV).
  • Abgelaufene Elektroden oder Akkus übersehen: Die Instandhaltung nach Herstellerangaben ist Betreiberpflicht (§ 7 MPBetreibV).
  • Annahme, nur eingewiesene Personen dürften den AED benutzen: Für Geräte, die zur Benutzung durch Laien bestimmt sind, gilt diese Beschränkung nicht (§ 11 Abs. 4 MPBetreibV).

Quellen

  1. MPBetreibV § 12 Sicherheitstechnische Kontrollen, gesetze-im-internet.de
  2. MPBetreibV § 11 Ausgewählte aktive Produkte, gesetze-im-internet.de
  3. MPBetreibV § 2 Begriffsbestimmungen, gesetze-im-internet.de
  4. MPBetreibV § 13 Medizinproduktebuch, gesetze-im-internet.de
  5. MPBetreibV § 19 Ordnungswidrigkeiten, gesetze-im-internet.de
  6. MPDG § 94 Bußgeldvorschriften, gesetze-im-internet.de

Stand der Recherche: Oktober 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.