Arbeitsmittel nach BetrSichV

Grundprinzip der BetrSichV: Der Arbeitgeber legt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen seiner Arbeitsmittel über die Gefährdungsbeurteilung selbst fest – feste Fristen gibt es nur, wo die Verordnung sie ausdrücklich nennt.

101112123456789?NACH BEURTEILUNG

Prüffristen

PrüfungFristWer prüft
Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sowie der Anforderungen an befähigte Personen
BetrSichV § 3 Abs. 6Gesetz oder Verordnung
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vor Verwendung, bei Bedarf aktualisierenArbeitgeber
Prüfung vor erster Verwendung bei montageabhängiger Sicherheit
BetrSichV § 14 Abs. 1Gesetz oder Verordnung
Einmalig vor Inbetriebnahme bzw. nach jeder Montagezur Prüfung befähigte Person
Wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln, die schädigenden Einflüssen unterliegen
BetrSichV § 14 Abs. 2, Abs. 4; TRBS 1201Gesetz oder Verordnung
Nach den vom Arbeitgeber ermittelten Fristen (Höchstfristen nach Anhang 2/3, wo genannt)zur Prüfung befähigte Person (weisungsfrei, § 14 Abs. 6)
Außerordentliche Prüfung nach Unfällen, längerer Nichtbenutzung, Naturereignissen und nach prüfpflichtigen Änderungen
BetrSichV § 14 Abs. 3Gesetz oder Verordnung
Anlassbezogen vor weiterer Verwendungzur Prüfung befähigte Person
Aufzeichnung der Prüfergebnisse (Art, Umfang, Ergebnis, Name und Unterschrift) und Aufbewahrung
BetrSichV § 14 Abs. 7Gesetz oder Verordnung
Mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren; bei wechselnden Einsatzorten Nachweis der letzten Prüfung am EinsatzortArbeitgeber

Wen das betrifft

  • Alle Arbeitgeber, deren Beschäftigte Arbeitsmittel verwenden (Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Leitern, Anlagen). Für überwachungsbedürftige Anlagen (z. B. Aufzüge, Druckanlagen) zusätzlich gleichgestellt: wer sie ohne Arbeitgeber zu sein zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet, z. B. Vermieter (§ 2 Abs. 3).

Wenn die Frist verpasst wird

  • Ordnungswidrigkeiten nach BetrSichV § 22 Abs. 1 (u. a. Nr. 8 Verwendung ohne durchgeführte und dokumentierte Prüfung, Nr. 28 Prüfung vor erster Verwendung bzw. nach Anhang 3 versäumt, Nr. 29 außerordentliche Prüfung versäumt, Nr. 30–31 Aufzeichnung fehlt) i. V. m. § 25 ArbSchG: bis 5.000 €. Verstöße bei überwachungsbedürftigen Anlagen (§ 22 Abs. 2) i. V. m. § 32 ÜAnlG: bis 100.000 €, bestimmte Anzeigepflichten (§ 22 Abs. 3) bis 10.000 €. Wer vorsätzlich handelt und dadurch Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, macht sich strafbar (BetrSichV § 23 i. V. m. § 26 ArbSchG).

Häufige Irrtümer

  • Es wird nach einer „gesetzlichen Prüffrist“ gesucht, die es für die meisten Arbeitsmittel nicht gibt – fehlt die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, fehlt auch die Frist.
  • Prüfungen werden durchgeführt, aber nicht mit den Pflichtangaben nach § 14 Abs. 7 dokumentiert.
  • Vermieter übersehen, dass sie bei Aufzügen trotz fehlender Beschäftigter dem Arbeitgeber gleichgestellt sind.

Quellen

  1. BetrSichV § 2, gesetze-im-internet.de
  2. BetrSichV § 3, gesetze-im-internet.de
  3. BetrSichV § 14, gesetze-im-internet.de
  4. BetrSichV § 22, gesetze-im-internet.de
  5. BetrSichV, gesetze-im-internet.de
  6. ARBSCHG § 25, gesetze-im-internet.de
  7. _ANLG § 32, gesetze-im-internet.de
  8. baua.de: TRBS 1201
  9. BetrSichV § 23, gesetze-im-internet.de

Stand der Recherche: Oktober 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.