Prüffristen
| Prüfung | Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sowie der Anforderungen an befähigte Personen BetrSichV § 3 Abs. 6Gesetz oder Verordnung | Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vor Verwendung, bei Bedarf aktualisieren | Arbeitgeber |
| Prüfung vor erster Verwendung bei montageabhängiger Sicherheit BetrSichV § 14 Abs. 1Gesetz oder Verordnung | Einmalig vor Inbetriebnahme bzw. nach jeder Montage | zur Prüfung befähigte Person |
| Wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln, die schädigenden Einflüssen unterliegen BetrSichV § 14 Abs. 2, Abs. 4; TRBS 1201Gesetz oder Verordnung | Nach den vom Arbeitgeber ermittelten Fristen (Höchstfristen nach Anhang 2/3, wo genannt) | zur Prüfung befähigte Person (weisungsfrei, § 14 Abs. 6) |
| Außerordentliche Prüfung nach Unfällen, längerer Nichtbenutzung, Naturereignissen und nach prüfpflichtigen Änderungen BetrSichV § 14 Abs. 3Gesetz oder Verordnung | Anlassbezogen vor weiterer Verwendung | zur Prüfung befähigte Person |
| Aufzeichnung der Prüfergebnisse (Art, Umfang, Ergebnis, Name und Unterschrift) und Aufbewahrung BetrSichV § 14 Abs. 7Gesetz oder Verordnung | Mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren; bei wechselnden Einsatzorten Nachweis der letzten Prüfung am Einsatzort | Arbeitgeber |
Wen das betrifft
- Alle Arbeitgeber, deren Beschäftigte Arbeitsmittel verwenden (Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Leitern, Anlagen). Für überwachungsbedürftige Anlagen (z. B. Aufzüge, Druckanlagen) zusätzlich gleichgestellt: wer sie ohne Arbeitgeber zu sein zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet, z. B. Vermieter (§ 2 Abs. 3).
Wenn die Frist verpasst wird
- Ordnungswidrigkeiten nach BetrSichV § 22 Abs. 1 (u. a. Nr. 8 Verwendung ohne durchgeführte und dokumentierte Prüfung, Nr. 28 Prüfung vor erster Verwendung bzw. nach Anhang 3 versäumt, Nr. 29 außerordentliche Prüfung versäumt, Nr. 30–31 Aufzeichnung fehlt) i. V. m. § 25 ArbSchG: bis 5.000 €. Verstöße bei überwachungsbedürftigen Anlagen (§ 22 Abs. 2) i. V. m. § 32 ÜAnlG: bis 100.000 €, bestimmte Anzeigepflichten (§ 22 Abs. 3) bis 10.000 €. Wer vorsätzlich handelt und dadurch Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, macht sich strafbar (BetrSichV § 23 i. V. m. § 26 ArbSchG).
Häufige Irrtümer
- Es wird nach einer „gesetzlichen Prüffrist“ gesucht, die es für die meisten Arbeitsmittel nicht gibt – fehlt die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, fehlt auch die Frist.
- Prüfungen werden durchgeführt, aber nicht mit den Pflichtangaben nach § 14 Abs. 7 dokumentiert.
- Vermieter übersehen, dass sie bei Aufzügen trotz fehlender Beschäftigter dem Arbeitgeber gleichgestellt sind.
Quellen
- BetrSichV § 2, gesetze-im-internet.de
- BetrSichV § 3, gesetze-im-internet.de
- BetrSichV § 14, gesetze-im-internet.de
- BetrSichV § 22, gesetze-im-internet.de
- BetrSichV, gesetze-im-internet.de
- ARBSCHG § 25, gesetze-im-internet.de
- _ANLG § 32, gesetze-im-internet.de
- baua.de: TRBS 1201
- BetrSichV § 23, gesetze-im-internet.de
Stand der Recherche: Oktober 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.