Absturzsicherung auf dem Dach: Prüfung der Anschlageinrichtungen

Fest mit dem Gebäude verbundene Anschlagpunkte und Seilsicherungssysteme, an denen sich Personen mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz sichern, etwa bei Arbeiten an Dach, Lüftung oder PV-Anlage.

1011121234567891JAHR

Prüffristen

PrüfungFristWer prüft
Prüfung und Instandhaltung permanenter Anschlageinrichtungen (Ausstattungsklasse B und C)
DGUV Information 201-056 Nr. 9.3 und 9.3.2 sowie Anhang 3 und 4 (Stand 09/2025)Technische Regel oder Norm
Höchstens 12 Monate Abstand; kürzer nach Herstellerangaben, bei korrosiver Umgebung oder häufiger NutzungQualifizierte Person nach Herstellervorgaben; Anlagen, die bis einschließlich 2015 eingebaut und nur nach EN 795 zertifiziert sind, zwingend ein Sachkundiger nach DGUV Grundsatz 312-906
Steigschutzeinrichtungen an Steigleitern zum Dach
DGUV Information 201-056 Nr. 6.9.2Technische Regel oder Norm
Mindestens alle 12 MonateSachkundige Person
Seitenschutz (Ausstattungsklasse A), der längere Zeit an derselben Stelle bleibt
DGUV Information 201-056 Nr. 9.2Technische Regel oder Norm
Höchstens alle 24 Monate und spätestens vor der BenutzungZur Prüfung befähigte Person
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz und temporäre Anschlageinrichtungen
DGUV Information 201-056 Nr. 9.5; DGUV Regel 112-198Technische Regel oder Norm
Nach Bedarf, mindestens alle 12 MonateSachkundige Person (Pflicht des Unternehmers, dessen Beschäftigte die Ausrüstung nutzen)

Wen das betrifft

  • Eigentümer und Betreiber von Gebäuden, auf deren Dächern Anschlageinrichtungen montiert sind. Nach DGUV Information 201-056 (Ausgabe September 2025) muss der Betreiber die Funktionssicherheit während der gesamten Lebensdauer sicherstellen; die Pflicht folgt aus der Betreiberverantwortung.
  • Für die persönliche Schutzausrüstung (Gurte, Verbindungsmittel, temporäre Anschlageinrichtungen) ist der Unternehmer verantwortlich, dessen Beschäftigte sie benutzen.

Wenn die Frist verpasst wird

  • Ein Bußgeld speziell für Gebäudebetreiber nennt die DGUV Information nicht. Für die Absturzsicherung gelten das Bauordnungsrecht des Landes und, wo Beschäftigte aufs Dach gehen, die Arbeitsstättenverordnung (DGUV Information 201-056 Nr. 5.1 und 5.7).
  • Stürzt jemand wegen einer ungeprüften oder mangelhaften Anschlageinrichtung ab, kommt außerdem eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht (§ 823 BGB).

Häufige Irrtümer

  • Montagedokumentation fehlt: Dann kann eine Bauteilöffnung nötig werden. Kontrolliert werden mindestens 30 % der Anschlageinrichtungen samt Befestigung, mindestens 3 Stück und bei Seilsystemen alle Anfangs-, Eck- und Endstützen; ist eine Befestigung fehlerhaft oder weicht sie von der Montageanleitung ab, alle (Nr. 9.3.2, Anhang 3).
  • Nur angeschaut statt geprüft: Zur Prüfung gehören Abgleich mit der Montageanleitung, Rüttelprobe der Befestigung und bei Seilsystemen die Funktionskontrolle (Anhang 4).
  • Anschlageinrichtungen von verschiedenen Montagefirmen oder auf verschiedenen Untergründen zusammengefasst: Sie sind getrennt zu betrachten (Anhang 3).

Quellen

  1. DGUV Information 201-056 Schutzmaßnahmen gegen Absturz auf Dächern (Ausgabe September 2025)
  2. DGUV Information 201-056 Anhang 3: Prüfung bis 2015 montierter Anschlageinrichtungen
  3. DGUV Information 201-056 Anhang 4: Prüfung ab 2016 montierter Anschlageinrichtungen

Stand der Recherche: Oktober 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.