Prüffristen
| Prüfung | Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Generalinspektion nach vollständiger Entleerung und Reinigung, einschließlich Zustand und Dichtheit DIN 1999-100 (Merkblatt Regierungspräsidium Gießen)Technische Regel oder Norm | Vor Inbetriebnahme, danach alle 5 Jahre | Fachkundige Person eines betreiberunabhängigen Betriebs oder Sachverständige; unabhängig ist insbesondere, wer an derselben Anlage weder eingebaut noch saniert noch die Eigenkontrolle gemacht hat |
| Wartung (u. a. Koaleszenzeinrichtung, Innenbereiche und Beschichtungen, selbsttätiger Verschluss, Warnanlage) DIN 1999-100 (Merkblatt Regierungspräsidium Gießen)Technische Regel oder Norm | Halbjährlich | Sachkundige Person des Betreibers oder ein beauftragter Dritter |
| Eigenkontrolle (Schichtdicke der Leichtflüssigkeit, Schlammspiegel, selbsttätiger Verschluss, Warnanlage) DIN 1999-100 (Merkblatt Regierungspräsidium Gießen)Technische Regel oder Norm | Monatlich | Sachkundige Person des Betreibers oder ein beauftragter Dritter |
| Entleerung DIN 1999-100 (Merkblatt Regierungspräsidium Gießen)Technische Regel oder Norm | Leichtflüssigkeit spätestens bei 80 % der maximalen Speichermenge, Schlammfang spätestens bei halber Füllung | Betreiber; die entnommenen Stoffe sind nach Abfallrecht zu entsorgen |
| Betriebstagebuch (Kontrollen, Wartungen, Mängelbeseitigung, Entsorgung, eingesetzte Reinigungsmittel) DIN 1999-100 (Merkblatt Regierungspräsidium Gießen)Technische Regel oder Norm | Fortlaufend; auf Verlangen der Behörde vorlegen | Betreiber |
Wen das betrifft
- Betreiber von Leichtflüssigkeitsabscheidern nach DIN EN 858 und DIN 1999-100, zum Beispiel Kfz-Werkstätten, Tankstellen, Wasch- und Betankungsplätze. Stellt die Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser am Ort des Anfalls, braucht die Einleitung in die öffentliche Kanalisation eine Indirekteinleitergenehmigung (§ 58 Abs. 1 WHG); hinzu kommen Entwässerungssatzung und Landeswasserrecht. Was Eigenkontrolle, Wartung und Generalinspektion umfassen, beschreibt DIN 1999-100; die Fristen unten stammen aus dem Merkblatt des Regierungspräsidiums Gießen (Hessen), das sich auf diese Norm stützt.
- Für Betriebe, in denen bei Reinigung, Instandhaltung oder Verwertung von Fahrzeugen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt, gilt Anhang 49 der Abwasserverordnung: höchstens 20 mg/l Kohlenwasserstoffe am Ablauf der Vorbehandlung, sofern täglich mindestens 1 m³ Abwasser anfällt (Teil E Abs. 1). Der Wert gilt als eingehalten, wenn eine zugelassene Abscheideranlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben, regelmäßig gewartet und vor Inbetriebnahme sowie in Abständen von höchstens 5 Jahren nach Landesrecht überprüft wird (Teil E Abs. 2).
- An Tankstellen und Betankungsflächen gilt zusätzlich die AwSV, etwa für den Einbau von Abscheidern bei ethanolhaltigen Kraftstoffen (§ 71 AwSV).
Wenn die Frist verpasst wird
- Wer ohne die erforderliche Indirekteinleitergenehmigung einleitet oder gegen eine vollziehbare Auflage dieser Genehmigung verstößt, handelt ordnungswidrig: Geldbuße bis 50.000 Euro (§ 103 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 9, Abs. 2 WHG). Hinzu kommen Bußgelder nach Entwässerungssatzung und Landesrecht.
- Kfz-Betriebe ab 1 m³ Abwasser am Tag müssen den Grenzwert von 20 mg/l Kohlenwasserstoffen sonst auf anderem Weg nachweisen, wenn der Abscheider nicht gewartet und überprüft ist (AbwV Anhang 49 Teil E Abs. 1 und 2).
Häufige Irrtümer
- Generalinspektion durch die Firma, die den Abscheider eingebaut, saniert oder die Eigenkontrolle gemacht hat: Nach dem Merkblatt des Regierungspräsidiums Gießen muss die Unabhängigkeit der fachkundigen Person gesichert sein, und das ist sie insbesondere dann, wenn sie an derselben Anlage nichts davon getan hat.
- Reinigungsmittel, die stabile Emulsionen bilden: In den Abscheider darf nur Abwasser mit abscheidefreundlichen Wasch- und Reinigungsmitteln (AbwV Anhang 49 Teil E Abs. 3).
- Entleerung nach Kalender statt nach Füllstand.
Quellen
- Regierungspräsidium Gießen: Merkblatt Eigenkontrolle, Wartung und Generalinspektion an Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen (Stand 12/2016)
- Abwasserverordnung Anhang 49 Mineralölhaltiges Abwasser, gesetze-im-internet.de
- WHG § 58 Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen, gesetze-im-internet.de
- WHG § 103 Bußgeldvorschriften, gesetze-im-internet.de
- AwSV § 71 Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern, gesetze-im-internet.de
Stand der Recherche: Oktober 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.