Druckluftbehälter prüfen: Fristen nach BetrSichV

Druckbehälter, in denen ein Kompressor Druckluft speichert, etwa in Werkstätten, Produktion und Haustechnik. Überwachungsbedürftig nach der Betriebssicherheitsverordnung ist der Behälter, sobald das Produkt aus Druck und Volumen 50 bar·l übersteigt.

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Prüffristen

PrüfungFristWer prüft
Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen
§ 15 BetrSichV i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 4.1 und Nr. 6 Tabelle 4 bzw. 7Gesetz oder Verordnung
Einmalig vor Inbetriebnahme bzw. nach prüfpflichtiger ÄnderungÜber 200 bar·l: zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS); über 50 bis 200 bar·l: zur Prüfung befähigte Person
Prüffristen in der Gefährdungsbeurteilung festlegen
§ 3 Abs. 6 BetrSichV i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.4Gesetz oder Verordnung
Spätestens 6 Monate nach InbetriebnahmeArbeitgeber; der Prüfer stellt fest, ob die Frist zutrifft (§ 15 Abs. 2 BetrSichV)
Innere Prüfung (Behälter über 1.000 bar·l)
§ 16 BetrSichV i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.8 Tabelle 1 Zeile 2 und 3Gesetz oder Verordnung
Höchstens alle 5 JahreZugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
Festigkeitsprüfung (Behälter über 1.000 bar·l)
§ 16 BetrSichV i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.8 Tabelle 1 Zeile 2 und 3Gesetz oder Verordnung
Höchstens alle 10 JahreZugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
Äußere Prüfung (Behälter über 1.000 bar·l)
§ 16 BetrSichV i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.6 und Tabelle 1Gesetz oder Verordnung
Kann bei Druckbehältern, die nicht feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt sind, entfallen (sonst alle 2 Jahre); bei einfachen Druckbehältern entfällt sieZugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
Wiederkehrende Prüfung (Behälter über 50 bis 1.000 bar·l)
§ 16 BetrSichV i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.9Gesetz oder Verordnung
Nach Gefährdungsbeurteilung, höchstens alle 10 Jahre; die Festigkeitsprüfung bis 15 Jahre, wenn der sichere Betrieb nachgewiesen und dokumentiert istZur Prüfung befähigte Person
Prüfung als Arbeitsmittel (Behälter bis 50 bar·l)
§ 3 Abs. 6 und § 14 BetrSichVGesetz oder Verordnung
Nach Gefährdungsbeurteilung, keine HöchstfristZur Prüfung befähigte Person

Wen das betrifft

  • Arbeitgeber und alle, die einen Druckluftbehälter zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwenden (§ 2 Abs. 3 BetrSichV), zum Beispiel Werkstätten, Produktion und Praxen mit Druckluft. Maßgeblich ist das Druckinhaltsprodukt: maximal zulässiger Druck PS laut Typenschild (oder der in der Gefährdungsbeurteilung dokumentierte Betriebsdruck PB, Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.4) mal Behältervolumen in Litern. Beispiel: 90 l × 11 bar = 990 bar·l.
  • Druckluft gehört zur Fluidgruppe 2. Wer prüft, steht in Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6 Tabelle 4 BetrSichV, für einfache Druckbehälter in Tabelle 7: über 50 bis 200 bar·l prüft eine zur Prüfung befähigte Person (bP) vor Inbetriebnahme und wiederkehrend; über 200 bis 1.000 bar·l prüft vor Inbetriebnahme eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) und wiederkehrend eine bP; über 1.000 bar·l prüft beides die ZÜS.
  • Behälter bis 50 bar·l sind keine überwachungsbedürftigen Anlagen. Als Arbeitsmittel bleiben sie prüfpflichtig; Art, Umfang und Fristen legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest (§ 14 BetrSichV; KomNet NRW, Dialog 27850).

Wenn die Frist verpasst wird

  • Wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht sicherstellt, dass der Behälter vor Inbetriebnahme oder wiederkehrend geprüft wird, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BetrSichV i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a ÜAnlG); Geldbuße bis 100.000 Euro (§ 32 Abs. 2 ÜAnlG).
  • Wer das vorsätzlich beharrlich wiederholt oder dadurch Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich strafbar: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 23 Abs. 2 BetrSichV i. V. m. § 33 ÜAnlG).
  • Behälter bis 50 bar·l: Wer sie ohne die festgelegte und dokumentierte Prüfung verwenden lässt, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 Nr. 8 BetrSichV i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbSchG); Geldbuße bis 5.000 Euro.

Häufige Irrtümer

  • Nur auf das Volumen geschaut: Ein 24-Liter-Kompressor mit 10 bar hat schon 240 bar·l und braucht vor Inbetriebnahme die Prüfung durch eine ZÜS. Wird ein niedrigerer Betriebsdruck von zum Beispiel 8 bar dokumentiert (192 bar·l, Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.4), reicht die zur Prüfung befähigte Person.
  • Kleine Behälter für prüffrei gehalten: Bis 50 bar·l entfällt nur die Überwachungsbedürftigkeit, die Prüfung als Arbeitsmittel nach § 14 BetrSichV bleibt.
  • Prüffrist nicht innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme festgelegt (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.4).

Quellen

  1. BetrSichV Anhang 2 (Druckanlagen), gesetze-im-internet.de
  2. BetrSichV § 15 Prüfung vor Inbetriebnahme, gesetze-im-internet.de
  3. BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln, gesetze-im-internet.de
  4. BetrSichV § 22 Ordnungswidrigkeiten, gesetze-im-internet.de
  5. ÜAnlG § 32 Bußgeldvorschriften, gesetze-im-internet.de
  6. KomNet NRW, Dialog 27850: Kleine Druckbehälter einzeln oder in Summe betrachten?
  7. BG RCI: Einstufung und Prüfung von Druckanlagen
  8. BG RCI: Prüfung einfacher Druckbehälter (2019)

Stand der Recherche: Oktober 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.