Prüffristen
| Prüfung | Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen § 15 BetrSichV i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 4.1 und Nr. 6 Tabelle 4 bzw. 7Gesetz oder Verordnung | Einmalig vor Inbetriebnahme bzw. nach prüfpflichtiger Änderung | Über 200 bar·l: zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS); über 50 bis 200 bar·l: zur Prüfung befähigte Person |
| Prüffristen in der Gefährdungsbeurteilung festlegen § 3 Abs. 6 BetrSichV i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.4Gesetz oder Verordnung | Spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme | Arbeitgeber; der Prüfer stellt fest, ob die Frist zutrifft (§ 15 Abs. 2 BetrSichV) |
| Innere Prüfung (Behälter über 1.000 bar·l) § 16 BetrSichV i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.8 Tabelle 1 Zeile 2 und 3Gesetz oder Verordnung | Höchstens alle 5 Jahre | Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) |
| Festigkeitsprüfung (Behälter über 1.000 bar·l) § 16 BetrSichV i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.8 Tabelle 1 Zeile 2 und 3Gesetz oder Verordnung | Höchstens alle 10 Jahre | Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) |
| Äußere Prüfung (Behälter über 1.000 bar·l) § 16 BetrSichV i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.6 und Tabelle 1Gesetz oder Verordnung | Kann bei Druckbehältern, die nicht feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt sind, entfallen (sonst alle 2 Jahre); bei einfachen Druckbehältern entfällt sie | Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) |
| Wiederkehrende Prüfung (Behälter über 50 bis 1.000 bar·l) § 16 BetrSichV i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.9Gesetz oder Verordnung | Nach Gefährdungsbeurteilung, höchstens alle 10 Jahre; die Festigkeitsprüfung bis 15 Jahre, wenn der sichere Betrieb nachgewiesen und dokumentiert ist | Zur Prüfung befähigte Person |
| Prüfung als Arbeitsmittel (Behälter bis 50 bar·l) § 3 Abs. 6 und § 14 BetrSichVGesetz oder Verordnung | Nach Gefährdungsbeurteilung, keine Höchstfrist | Zur Prüfung befähigte Person |
Wen das betrifft
- Arbeitgeber und alle, die einen Druckluftbehälter zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwenden (§ 2 Abs. 3 BetrSichV), zum Beispiel Werkstätten, Produktion und Praxen mit Druckluft. Maßgeblich ist das Druckinhaltsprodukt: maximal zulässiger Druck PS laut Typenschild (oder der in der Gefährdungsbeurteilung dokumentierte Betriebsdruck PB, Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.4) mal Behältervolumen in Litern. Beispiel: 90 l × 11 bar = 990 bar·l.
- Druckluft gehört zur Fluidgruppe 2. Wer prüft, steht in Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6 Tabelle 4 BetrSichV, für einfache Druckbehälter in Tabelle 7: über 50 bis 200 bar·l prüft eine zur Prüfung befähigte Person (bP) vor Inbetriebnahme und wiederkehrend; über 200 bis 1.000 bar·l prüft vor Inbetriebnahme eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) und wiederkehrend eine bP; über 1.000 bar·l prüft beides die ZÜS.
- Behälter bis 50 bar·l sind keine überwachungsbedürftigen Anlagen. Als Arbeitsmittel bleiben sie prüfpflichtig; Art, Umfang und Fristen legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest (§ 14 BetrSichV; KomNet NRW, Dialog 27850).
Wenn die Frist verpasst wird
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht sicherstellt, dass der Behälter vor Inbetriebnahme oder wiederkehrend geprüft wird, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BetrSichV i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a ÜAnlG); Geldbuße bis 100.000 Euro (§ 32 Abs. 2 ÜAnlG).
- Wer das vorsätzlich beharrlich wiederholt oder dadurch Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich strafbar: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 23 Abs. 2 BetrSichV i. V. m. § 33 ÜAnlG).
- Behälter bis 50 bar·l: Wer sie ohne die festgelegte und dokumentierte Prüfung verwenden lässt, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 Nr. 8 BetrSichV i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbSchG); Geldbuße bis 5.000 Euro.
Häufige Irrtümer
- Nur auf das Volumen geschaut: Ein 24-Liter-Kompressor mit 10 bar hat schon 240 bar·l und braucht vor Inbetriebnahme die Prüfung durch eine ZÜS. Wird ein niedrigerer Betriebsdruck von zum Beispiel 8 bar dokumentiert (192 bar·l, Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.4), reicht die zur Prüfung befähigte Person.
- Kleine Behälter für prüffrei gehalten: Bis 50 bar·l entfällt nur die Überwachungsbedürftigkeit, die Prüfung als Arbeitsmittel nach § 14 BetrSichV bleibt.
- Prüffrist nicht innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme festgelegt (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.4).
Quellen
- BetrSichV Anhang 2 (Druckanlagen), gesetze-im-internet.de
- BetrSichV § 15 Prüfung vor Inbetriebnahme, gesetze-im-internet.de
- BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln, gesetze-im-internet.de
- BetrSichV § 22 Ordnungswidrigkeiten, gesetze-im-internet.de
- ÜAnlG § 32 Bußgeldvorschriften, gesetze-im-internet.de
- KomNet NRW, Dialog 27850: Kleine Druckbehälter einzeln oder in Summe betrachten?
- BG RCI: Einstufung und Prüfung von Druckanlagen
- BG RCI: Prüfung einfacher Druckbehälter (2019)
Stand der Recherche: Oktober 2026. Fristara ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung. Kürzere Fristen aus Herstellerangaben, Prüfbericht oder Gefährdungsbeurteilung gehen vor.